§ 44 NÖ JG Kosten der Ausübung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter

NÖ Jagdgesetz 1974

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuß innerhalb des Monats Jänner in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 37 sinngemäß Anwendung.

(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuß unter Zugrundelegung des in § 37 Abs. 1 bezeichneten Maßstabes auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlungsauftrages zu Handen des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben.

(4) Der Jagdausschuß ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Abs. 3 bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.

(5) Rückständige Beträge (Abs. 3 und 4) sind wie Geldleistungen für Gemeindezwecke einzubringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Die mit der Verwaltung der Genossenschaftsjagd durch einen Genossenschaftsjagdverwalter verbundenen Kosten, einschließlich des Ersatzes von Jagd- und Wildschäden, sind von der Jagdgenossenschaft zu tragen, welcher auch die sich ergebenden Einnahmen zufließen. Mit Schluß jedes Jagdjahres ist die Abrechnung vorzunehmen und von dem Jagdausschuß innerhalb des Monats Jänner in ortsüblicher Weise kundzumachen.

(2) Auf die Verteilung eines allfälligen Reingewinnes finden die Bestimmungen des § 37 sinngemäß Anwendung.

(3) Der zur Deckung eines etwaigen Abganges erforderliche Betrag ist durch den Jagdausschuß unter Zugrundelegung des in § 37 Abs. 1 bezeichneten Maßstabes auf die einzelnen Grundeigentümer aufzuteilen, die die Zahlung binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlungsauftrages zu Handen des Obmannes des Jagdausschusses zu leisten haben.

(4) Der Jagdausschuß ist berechtigt, auch vor der Vornahme der endgültigen Abrechnung auf Grund einer einstweiligen, im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufzulegenden Abrechnung, deren Auflage ortsüblich kundzumachen ist, die zur Deckung von Kosten erforderlichen Beträge in der im Abs. 3 bezeichneten Weise von den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft einzuheben.

(5) Rückständige Beträge (Abs. 3 und 4) sind wie Geldleistungen für Gemeindezwecke einzubringen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten