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Die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 bis 5 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen aus dem Pachtschilling nicht gedeckt sind.
Die Bestimmungen des § 44 Abs. 3 bis 5 sind in allen Fällen anzuwenden, in denen der Jagdgenossenschaft bei der Verwaltung der Genossenschaftsjagd Kosten erwachsen, die durch die Einnahmen aus dem Pachtschilling nicht gedeckt sind.