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(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiete erst mit der nächsten Jagdperiode unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beantragung und Feststellung dieses Jagdgebietes (§ 12) ein.
(1) Entsteht erst im Laufe der Jagdperiode ein Gebiet der in den §§ 6 und 7 bezeichneten Art, so tritt die Befugnis zur Eigenjagd auf diesem Gebiete erst mit der nächsten Jagdperiode unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Beantragung und Feststellung dieses Jagdgebietes (§ 12) ein.