Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Tritt an einem umfriedeten Eigenjagdgebiet (§ 7) im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß ihm die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr zukommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Flächen des umfriedeten Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 6 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen des § 6 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(3) Vor einer Entfernung der Einfriedung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Gehegen und Zoos im Sinne des § 3a ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Gehegen und Zoos allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender umfriedeter Eigenjagdgebiete oder Gehege und Zoos im Sinne des § 3a nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(4) Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen, daß dieser die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 2 und 3 sowie die allfällige Erlassung entsprechender Anordnungen möglich ist.
(1) Tritt an einem umfriedeten Eigenjagdgebiet (§ 7) im Laufe der Jagdperiode eine solche Veränderung ein, daß ihm die Eigenschaft als umfriedetes Eigenjagdgebiet nicht mehr zukommt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Flächen des umfriedeten Eigenjagdgebietes für die restliche Dauer der Jagdperiode als Eigenjagdgebiet anzuerkennen, wenn die Voraussetzungen des § 6 zutreffen. Treffen die Voraussetzungen des § 6 nicht zu, sind die Flächen dem Genossenschaftsjagdgebiet zuzuweisen.
(3) Vor einer Entfernung der Einfriedung von umfriedeten Eigenjagdgebieten oder Gehegen und Zoos im Sinne des § 3a ist durch den Berechtigten sicherzustellen, daß die in diesen Gehegen und Zoos allenfalls gehaltenen landfremden oder in den benachbarten Jagdgebieten nicht vorkommenden Wildarten und jedenfalls Schwarzwild nicht in die freie Wildbahn gelangen können. Andere Wildarten, deren gänzliche Entfernung nicht beabsichtigt ist, dürfen auf der Fläche aufzulassender umfriedeter Eigenjagdgebiete oder Gehege und Zoos im Sinne des § 3a nur in einer solchen Anzahl belassen werden, die der Wilddichte der angrenzenden Jagdgebiete entspricht.
(4) Von der beabsichtigten Entfernung der Einfriedungen ist die Bezirksverwaltungsbehörde mindestens vier Wochen vorher zu verständigen, daß dieser die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der Abs. 2 und 3 sowie die allfällige Erlassung entsprechender Anordnungen möglich ist.