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(1) Inhaber von Jagdkarten, welche die Jagd auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, eine jährliche Jagdkartenabgabe zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von einer Abgabenhöhe von € 13,08 zum 1. Jänner 1980 festgesetzt wird. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Ihr Ertrag fließt dem Land zu.
(2) Gemäß § 66 bestellte und beeidete Jagdaufseher mit Ausnahme jener, die selbst jagdausübungsberechtigt sind, ferner Anwärter für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst bis zur Ablegung der Staatsprüfung sowie Jägerlehrlinge während der Ausbildungszeit sind von der Jagdkartenabgabe befreit. Die Befreiung gilt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn der die Abgabenfreiheit begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe wegfällt. Entsteht der die Abgabenbefreiung begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Jagdkartenabgabe, so besteht kein Anspruch auf teilweise oder gänzliche Rückerstattung der Abgabe. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung gilt bis zu deren Widerruf, bei Anwärtern für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, wobei eine anschließende Verlängerung auf bestimmte Zeit möglich ist. Vom Vorliegen oder Wegfall des Befreiungstatbestandes ist der NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Zeitpunktes des Wirksamwerdens unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Jagdkartenabgabe ist vor Ausstellung einer Jagdkarte, sonst jedenfalls vor dem Zeitpunkt fällig, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt. Solange die Jagdkartenabgabe und der Verbandsbeitrag unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 nicht bezahlt sind, besitzt die Jagdkarte keine Gültigkeit. Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Jagdkartenabgabe ist vom Landesjagdverband einzuheben und der Ertrag unter Einbehaltung einer 4%igen Einhebungsvergütung halbjährlich zum Ende des ersten und dritten Quartals dem Land abzuführen. Die Einnahmen des Landes sind u.a. zur Förderung der Forschung zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände des Federwildes, sowie zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Haarwildes zu verwenden. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden jeweils bis 31. März die Namen der Inhaber der im Vorjahr gültigen Jagdkarten bekanntzugeben.
(6) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(7) Ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.
(1) Inhaber von Jagdkarten, welche die Jagd auszuüben beabsichtigen, sind verpflichtet, eine jährliche Jagdkartenabgabe zu entrichten, deren Höhe durch Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Verbraucherpreise ausgehend von einer Abgabenhöhe von € 13,08 zum 1. Jänner 1980 festgesetzt wird. Bei der Festsetzung sind Schwankungen der Verbraucherpreise bis zu 5 % nicht zu berücksichtigen. Die Beträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden. Ihr Ertrag fließt dem Land zu.
(2) Gemäß § 66 bestellte und beeidete Jagdaufseher mit Ausnahme jener, die selbst jagdausübungsberechtigt sind, ferner Anwärter für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst bis zur Ablegung der Staatsprüfung sowie Jägerlehrlinge während der Ausbildungszeit sind von der Jagdkartenabgabe befreit. Die Befreiung gilt für das ganze Kalenderjahr, auch wenn der die Abgabenfreiheit begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe wegfällt. Entsteht der die Abgabenbefreiung begründende Tatbestand nach dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Jagdkartenabgabe, so besteht kein Anspruch auf teilweise oder gänzliche Rückerstattung der Abgabe. Das Vorliegen des Befreiungstatbestandes ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung gilt bis zu deren Widerruf, bei Anwärtern für den höheren Forstdienst und für den Försterdienst für einen Zeitraum von vier Kalenderjahren, wobei eine anschließende Verlängerung auf bestimmte Zeit möglich ist. Vom Vorliegen oder Wegfall des Befreiungstatbestandes ist der NÖ Landesjagdverband unter Angabe des Zeitpunktes des Wirksamwerdens unmittelbar in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Jagdkartenabgabe ist vor Ausstellung einer Jagdkarte, sonst jedenfalls vor dem Zeitpunkt fällig, ab dem der Inhaber der Jagdkarte die Jagd ausübt. Solange die Jagdkartenabgabe und der Verbandsbeitrag unbeschadet der Vorschrift des Abs. 2 nicht bezahlt sind, besitzt die Jagdkarte keine Gültigkeit. Abs. 7 ist nicht anzuwenden.
(4) Die Jagdkartenabgabe ist vom Landesjagdverband einzuheben und der Ertrag unter Einbehaltung einer 4%igen Einhebungsvergütung halbjährlich zum Ende des ersten und dritten Quartals dem Land abzuführen. Die Einnahmen des Landes sind u.a. zur Förderung der Forschung zum Schutz, zur Regulierung und zur Nutzung der Bestände des Federwildes, sowie zur Sicherung der Artenvielfalt, zur Überwachung des Erhaltungszustandes und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume des Haarwildes zu verwenden. Die Forschungsergebnisse sind den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Landesjagdverband hat den Bezirksverwaltungsbehörden jeweils bis 31. März die Namen der Inhaber der im Vorjahr gültigen Jagdkarten bekanntzugeben.
(6) Eine Jagdkarte wird auch dann ungültig, wenn die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind, das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.
(7) Ungültig gewordene Jagdkarten sind unverzüglich der Behörde vorzulegen, welche sie deutlich als ungültig zu kennzeichnen hat.