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(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd entscheidet die nach dem Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich liegt, die Landesregierung.
(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche
1. | den Erfordernissen des § 67 Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechen, | |||||||||
2. | von der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher gemäß § 67 Abs. 2 nicht ausgeschlossen sind, | |||||||||
3. | entweder eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Jagddienst oder eine mindestens fünfjährige praktische Betätigung in allen im Laufe des Jagdjahres sich ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege nachweisen; dieser Nachweis ist im ersten Fall durch ein Dienstzeugnis, im zweiten Fall durch eine Bescheinigung jenes Bezirksjägermeisters zu erbringen, in dessen Bereich der Prüfungswerber die Jagd ausgeübt hat. In dem Dienstzeugnis und in der Bescheinigung des Bezirksjägermeisters ist nicht nur die Zeitdauer, sondern auch die Art der jagdlichen Betätigung des Prüfungswerbers zu bestätigen und | |||||||||
4. | nachweisen, daß sie während des jeweiligen Zeitraumes gemäß Z 3 im Besitz gültiger Jagdkarten waren, für deren Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich war. |
(3) Die Prüfung ist am Sitze jener Behörde, die den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde als Vorsitzenden und zwei weiteren jagdfachlichen Mitgliedern, die vom NÖ Landesjagdverband vorzuschlagen sind, besteht. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren durch jene Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist nichtig.
(4) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
1. | Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften sowie der jagdlich wichtigen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Forstgesetzes 1975, des Waffenrechtes und der landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz, | |||||||||
2. | Kenntnis des Wildes sowie der durch die Bestimmungen der Naturschutzgesetzgebung geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihrer Lebensweise, der Wechselwirkungen zwischen dem Wild und seiner Umwelt, der Wildhege, der weidgerechten Jagdarten, der Behandlung des erlegten Wildes, der Wildfleischhygiene, der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung sowie über den Jagdbetrieb, über die Reviereinrichtungen, über die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche, | |||||||||
3. | Kenntnis der Handhabung, Wirkung und Behandlung der jagdlich gebräuchlichen Waffen und Munition sowie der hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln, | |||||||||
4. | Kenntnis der Wechselwirkungen zwischen Jagd und Land- und Forstwirtschaft, | |||||||||
5. | Kenntnis der wichtigsten zum Zwecke der ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen zu ergreifenden Maßnahmen. |
Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu umfassen. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen, Anzeigen oder die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstande, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber neunzig Minuten zur Verfügung stehen.
(6) Das Prüfungsergebnis hat auf “geeignet“ oder “nicht geeignet“ zu lauten; für einen die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten möglich.
(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, die die Nichteignung ausgesprochen hat. Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten im Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission ist für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 25,– nicht übersteigen darf, zu leisten und sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
- | die Anmeldung zur Prüfung, | |||||||||
- | die Zulassung zur Prüfung, | |||||||||
- | den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung, | |||||||||
- | die Feststellung der Prüfergebnisse, | |||||||||
- | die Form und den Inhalt des Zeugnisses, | |||||||||
- | die Voraussetzungen für die Bestellung und Abberufung der Prüfer. |
(1) Über das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd entscheidet die nach dem Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) des Prüfungswerbers zuständige Bezirksverwaltungsbehörde, wenn aber der Wohnsitz (§ 1 Abs. 6 Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 161/2013) außerhalb des Bundeslandes Niederösterreich liegt, die Landesregierung.
(2) Zur Ablegung dieser Prüfung sind nur solche Prüfungswerber zugelassen, welche
1. | den Erfordernissen des § 67 Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechen, | |||||||||
2. | von der Bestätigung und Beeidigung als Jagdaufseher gemäß § 67 Abs. 2 nicht ausgeschlossen sind, | |||||||||
3. | entweder eine mindestens zweijährige praktische Verwendung im Jagddienst oder eine mindestens fünfjährige praktische Betätigung in allen im Laufe des Jagdjahres sich ergebenden Erfordernissen des Jagdbetriebes und der Wildhege nachweisen; dieser Nachweis ist im ersten Fall durch ein Dienstzeugnis, im zweiten Fall durch eine Bescheinigung jenes Bezirksjägermeisters zu erbringen, in dessen Bereich der Prüfungswerber die Jagd ausgeübt hat. In dem Dienstzeugnis und in der Bescheinigung des Bezirksjägermeisters ist nicht nur die Zeitdauer, sondern auch die Art der jagdlichen Betätigung des Prüfungswerbers zu bestätigen und | |||||||||
4. | nachweisen, daß sie während des jeweiligen Zeitraumes gemäß Z 3 im Besitz gültiger Jagdkarten waren, für deren Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich war. |
(3) Die Prüfung ist am Sitze jener Behörde, die den Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen hat, vor einer Prüfungskommission abzulegen, die aus einem rechtskundigen Bediensteten dieser Behörde als Vorsitzenden und zwei weiteren jagdfachlichen Mitgliedern, die vom NÖ Landesjagdverband vorzuschlagen sind, besteht. Die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission sowie der im Falle ihrer Verhinderung heranzuziehenden Ersatzmitglieder erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren durch jene Behörde, bei der die Prüfungskommission einzurichten ist. Die vor einer unzuständigen Prüfungskommission abgelegte Prüfung für den Wachdienst zum Schutze der Jagd ist nichtig.
(4) Der Prüfungsstoff hat zu umfassen:
1. | Kenntnis der jagdrechtlichen Vorschriften sowie der jagdlich wichtigen Bestimmungen des NÖ Naturschutzgesetzes, des Tierschutzgesetzes, des Forstgesetzes 1975, des Waffenrechtes und der landesrechtlichen Vorschriften über den Umweltschutz, | |||||||||
2. | Kenntnis des Wildes sowie der durch die Bestimmungen der Naturschutzgesetzgebung geschützten, für die Ausübung der Jagd in Betracht kommenden Tiere und ihrer Lebensweise, der Wechselwirkungen zwischen dem Wild und seiner Umwelt, der Wildhege, der weidgerechten Jagdarten, der Behandlung des erlegten Wildes, der Wildfleischhygiene, der Jagdhundehaltung und der Jagdhundeführung sowie über den Jagdbetrieb, über die Reviereinrichtungen, über die wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche, | |||||||||
3. | Kenntnis der Handhabung, Wirkung und Behandlung der jagdlich gebräuchlichen Waffen und Munition sowie der hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln, | |||||||||
4. | Kenntnis der Wechselwirkungen zwischen Jagd und Land- und Forstwirtschaft, | |||||||||
5. | Kenntnis der wichtigsten zum Zwecke der ersten Hilfeleistung bei jagdlichen Unfällen zu ergreifenden Maßnahmen. |
Prüfungswerber, die bereits in einem anderen Bundesland als Jagdaufseher bestellt waren, haben lediglich die Kenntnis der unter Z 1 angeführten Vorschriften nachzuweisen.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie hat einen schriftlichen und einen mündlichen Teil zu umfassen. Die schriftliche Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen, Anzeigen oder die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes zum Gegenstande, für deren Ausarbeitung dem Prüfungswerber neunzig Minuten zur Verfügung stehen.
(6) Das Prüfungsergebnis hat auf “geeignet“ oder “nicht geeignet“ zu lauten; für einen die Eignung des Prüfungswerbers feststellenden Beschluß ist Stimmenmehrheit erforderlich. Unverzüglich nach Abschluß der Prüfung hat die Prüfungskommission das Prüfungsergebnis festzustellen und dem Prüfungswerber bekanntzugeben und schriftlich zu bescheinigen. Eine Wiederholung der Prüfung ist frühestens nach drei Monaten möglich.
(7) Die Prüfung ist vor jener Prüfungskommission zu wiederholen, die die Nichteignung ausgesprochen hat. Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten im Abs. 4 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen. Falls der Prüfungswerber die Ablegung der Prüfung weiterhin anstrebt, hat er neuerlich um Zulassung zur Prüfung anzusuchen.
(8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission ist für jeden geprüften Prüfungswerber eine Entschädigung, die von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzt wird und den Betrag von € 25,– nicht übersteigen darf, zu leisten und sind die ihnen erwachsenen Barauslagen zu ersetzen.
(9) Die Landesregierung hat durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über
- | die Anmeldung zur Prüfung, | |||||||||
- | die Zulassung zur Prüfung, | |||||||||
- | den Vorgang bei der Abnahme der Prüfung, | |||||||||
- | die Feststellung der Prüfergebnisse, | |||||||||
- | die Form und den Inhalt des Zeugnisses, | |||||||||
- | die Voraussetzungen für die Bestellung und Abberufung der Prüfer. |