§ 76 NÖ JG Verkürzung der Schonzeit, Ausnahmen

NÖ Jagdgesetz 1974

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes einen späteren Beginn oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter Haarwildarten verfügen oder die festgesetzte Schonzeit auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse, zur Erhaltung anderer, bedrohter Wildarten, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes, oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden, geboten ist. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 4 gemäß § 3 Abs. 8 zulassen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit Bescheid für einzelne oder mit Verordnung für mehrere oder für alle Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirkes einen späteren Beginn oder früheren Schluß der Schonzeiten bestimmter Haarwildarten verfügen oder die festgesetzte Schonzeit auf eine angemessene Dauer außer Wirksamkeit setzen, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen oder klimatischen Verhältnisse, zur Erhaltung anderer, bedrohter Wildarten, insbesondere zur Artverbesserung des Wildes, oder im Interesse der Land- und Forstwirtschaft, insbesondere zur Vermeidung von Wildschäden, geboten ist. Weiters kann die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 3 Abs. 4 gemäß § 3 Abs. 8 zulassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten