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(1) Greifvögel sind die Vertreter der Ordnung Falconi formes (Taggreifvögel) und der Ordnung Strigiformes (Nachtgreifvögel).
(2) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten dürfen nicht beschädigt, verändert und beunruhigt werden; die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes Ausnahmen von diesem Verbot gemäß § 3 Abs. 8 zu genehmigen.
(3) Im Falle einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verbote des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Entscheidung den NÖ Landesjagdverband und vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Interesse der Land- und Forstwirtschaft überdies die zuständige Bezirksbauernkammer zu hören.
(1) Greifvögel sind die Vertreter der Ordnung Falconi formes (Taggreifvögel) und der Ordnung Strigiformes (Nachtgreifvögel).
(2) Horstbäume und Horstplätze von Greifvögeln und anderen Federwildarten dürfen nicht beschädigt, verändert und beunruhigt werden; die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten des betroffenen Grundstückes Ausnahmen von diesem Verbot gemäß § 3 Abs. 8 zu genehmigen.
(3) Im Falle einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich der Verbote des Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor der Entscheidung den NÖ Landesjagdverband und vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Interesse der Land- und Forstwirtschaft überdies die zuständige Bezirksbauernkammer zu hören.