§ 87 NÖ JG Wildfütterung

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.08.2015 bis 31.12.9999

(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

(2) Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futtermitteln zur Vermeidung von Wildschäden. Bei einer Ablenkungsfütterung darf das Wild weder beunruhigt noch bejagt werden.

(3) Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, ist während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern, soweit dies

-

zur Vermeidung von Wildschäden oder

-

zur Ergänzung der natürlichen Äsung

erforderlich ist. Die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes ist nur in umfriedeten Eigenjagdgebieten erlaubt.

(4) Die Fütterung von Rotwild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze eines Jagdgebietes bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung erteilen, wenn

-

die Fütterung sonst nicht durchgeführt werden kann und

-

für die Nachbarreviere daraus keine Nachteile zu erwarten sind.

Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen.

(5) Die Errichtung von Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde acht Wochen vorher anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb dieser Frist die Errichtung zu verbieten, wenn dadurch Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu erwarten sind. Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher, längstens jedoch bis 30. Juni, anzuzeigen. Die Behörde hat die Entfernung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin vorliegen.

(6) Die Fütterung von Schwarzwild ist mit Ausnahme der Ablenkungsfütterung in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober, der Kirrfütterung und der Fütterung in umfriedeten Eigenjagdgebieten verboten. Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild müssen technisch so ausgestaltet sein, daß vorgelegte Futtermittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden können.

(7) Die Kirrfütterung (Kirrung) von Schalenwild ist verboten. Ausgenommen davon ist die Kirrung von:

-

Schwarzwild,

-

Rotwild in Jagdgebieten, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) betrieben wird,

-

Rotwild in Jagdgebieten, die sich an einer ordnungsgemäßen Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) beteiligen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung von Fütterungen jeder Art verfügen, wenn sie Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung widersprechen.

Stand vor dem 25.08.2015

In Kraft vom 01.01.2015 bis 25.08.2015

(1) Kirrfütterung (Kirrung) ist das punktuelle Anlocken von Wild außerhalb von Fütterungen durch Vorlage geringer Mengen artgerechter Futtermittel, um das Wild zu beobachten oder zu erlegen.

(2) Ablenkungsfütterung ist die Fütterung von Wild mit artgerechten und attraktiven Futtermitteln zur Vermeidung von Wildschäden. Bei einer Ablenkungsfütterung darf das Wild weder beunruhigt noch bejagt werden.

(3) Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, ist während einer Notzeit und während des Vegetationsbeginnes in artgerechter Weise zu füttern, soweit dies

-

zur Vermeidung von Wildschäden oder

-

zur Ergänzung der natürlichen Äsung

erforderlich ist. Die Fütterung außerhalb einer Notzeit und des Vegetationsbeginnes ist nur in umfriedeten Eigenjagdgebieten erlaubt.

(4) Die Fütterung von Rotwild innerhalb einer Entfernung von 200 m von der Grenze eines Jagdgebietes bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung erteilen, wenn

-

die Fütterung sonst nicht durchgeführt werden kann und

-

für die Nachbarreviere daraus keine Nachteile zu erwarten sind.

Die Genehmigung ist zeitlich zu befristen.

(5) Die Errichtung von Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde acht Wochen vorher anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat innerhalb dieser Frist die Errichtung zu verbieten, wenn dadurch Gefahren für land- und forstwirtschaftliche Kulturen zu erwarten sind. Die Entfernung der Futterstellen für Rotwild ist der Bezirksverwaltungsbehörde spätestens vier Wochen vorher, längstens jedoch bis 30. Juni, anzuzeigen. Die Behörde hat die Entfernung, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin vorliegen.

(6) Die Fütterung von Schwarzwild ist mit Ausnahme der Ablenkungsfütterung in der Zeit vom 1. März bis 31. Oktober, der Kirrfütterung und der Fütterung in umfriedeten Eigenjagdgebieten verboten. Ablenkungsfütterungen von Schwarzwild müssen technisch so ausgestaltet sein, daß vorgelegte Futtermittel von anderen Schalenwildarten nicht aufgenommen werden können.

(7) Die Kirrfütterung (Kirrung) von Schalenwild ist verboten. Ausgenommen davon ist die Kirrung von:

-

Schwarzwild,

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Rotwild in Jagdgebieten, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) betrieben wird,

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Rotwild in Jagdgebieten, die sich an einer ordnungsgemäßen Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3) beteiligen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung von Fütterungen jeder Art verfügen, wenn sie Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung widersprechen.

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