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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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Bei Verdacht des Auftretens einer Wildseuche oder bei Feststellung einer solchen hat der Jagdausübungsberechtigte sowie alle in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Vorschriften des § 83 Abs. 5 unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Bei Verdacht des Auftretens einer Wildseuche oder bei Feststellung einer solchen hat der Jagdausübungsberechtigte sowie alle in seinem Jagdgebiet verwendeten oder zugelassenen Personen unbeschadet der Vorschriften des § 83 Abs. 5 unverzüglich die Anzeige an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.