§ 94a NÖ JG Bewilligung von Wildschutzgebieten

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind oder solche, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden, können vom Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung einer Beunruhigung des Wildes und der daraus entstehenden Wildschäden befristet oder unbefristet zu Wildschutzgebieten erklärt werden.

(2) Die Erklärung zum Wildschutzgebiet bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn

-

der Grundeigentümer zustimmt,

-

die Gesamtfläche höchstens 10 % der Fläche des Jagdgebietes beträgt,

-

nicht sonstige öffentliche Interessen, wie insbesondere die forstrechtliche Wegefreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung befristen, soweit es zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele aus wildbiologischer Sicht erforderlich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Flächen, die als besonders bevorzugte Einstandsgebiete Ruhezonen für das Wild sind oder solche, die zum Brüten oder Setzen bevorzugt angenommen werden, können vom Jagdausübungsberechtigten zur Verhinderung einer Beunruhigung des Wildes und der daraus entstehenden Wildschäden befristet oder unbefristet zu Wildschutzgebieten erklärt werden.

(2) Die Erklärung zum Wildschutzgebiet bedarf der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Diese ist zu erteilen, wenn

-

der Grundeigentümer zustimmt,

-

die Gesamtfläche höchstens 10 % der Fläche des Jagdgebietes beträgt,

-

nicht sonstige öffentliche Interessen, wie insbesondere die forstrechtliche Wegefreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Bewilligung befristen, soweit es zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele aus wildbiologischer Sicht erforderlich ist.

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