§ 121 NÖ JG Fälligkeit, Vollstreckung

NÖ Jagdgesetz 1974

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten. Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein vor ihr oder vor dem Schlichter abgeschlossener Vergleich bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

Die festgestellten Schadens- und Kostenbeträge sind binnen zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung zu entrichten. Die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde oder ein vor ihr oder vor dem Schlichter abgeschlossener Vergleich bilden einen Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.

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