§ 131a NÖ JG Anzeigeverfahren

NÖ Jagdgesetz 1974

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

In allen Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz beginnt die Frist für die Entscheidung der Behörde erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu laufen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

In allen Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz beginnt die Frist für die Entscheidung der Behörde erst mit dem Vorliegen der vollständigen Anzeige zu laufen.

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