§ 2 NÖ SSV 2017

NÖ Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖFür den im Verwaltungsbezirk Tulln eingerichteten Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2015Staatsbürgerschaftsverband Kirchberg am Wagram obliegen die Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz 2013, LGBl. 4250/1, außer Kraft.

(3) § 1 BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in KraftBezirkshauptmannschaft Tulln.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 15.11.2018 bis 31.12.2022

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖFür den im Verwaltungsbezirk Tulln eingerichteten Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbands-Verordnung 2015Staatsbürgerschaftsverband Kirchberg am Wagram obliegen die Aufgaben nach dem Personenstandsgesetz 2013, LGBl. 4250/1, außer Kraft.

(3) § 1 BGBl. I Nr. 16/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2018, der Verordnung LGBl. Nr. 75/2018 tritt am 1. Jänner 2019 in KraftBezirkshauptmannschaft Tulln.

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