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(1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
1. | Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als | |||||||||
2. | Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, | |||||||||
3. | Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze vorliegt. |
(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung ersterErster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer in Folge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
(3) Eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Abs. 1 Z 3 liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m /sec wirkungsgleich oder ungünstiger ist. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der Dienstnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.
(1) Dienstnehmer dürfen mit nachfolgenden Tätigkeiten nur beschäftigt werden, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit Eignungsuntersuchungen durchgeführt wurden und bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen Folgeuntersuchungen durchgeführt werden:
1. | Tätigkeiten, bei denen Atemschutzgeräte mit einer Masse von mehr als 5 kg länger als | |||||||||
2. | Tätigkeiten im Rahmen von Gasrettungsdiensten, | |||||||||
3. | Tätigkeiten, bei denen eine den Organismus besonders belastende Hitze vorliegt. |
(2) Einrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 2 sind besondere betriebliche Einrichtungen zur Leistung ersterErster Hilfe oder Rettung von Dienstnehmern in Fällen, in denen die Dienstnehmer in Folge besonderer Ereignisse der Einwirkung gesundheitsgefährdender oder sonst für die Atmung nicht geeigneter Gase, Dämpfe oder Stäube ausgesetzt sind.
(3) Eine den Organismus besonders belastende Hitze im Sinne des Abs. 1 Z 3 liegt bei einem durch Arbeitsvorgänge bei durchschnittlicher Außentemperatur verursachten Klimazustand vor, der einer Belastung durch Arbeit während des überwiegenden Teils der Arbeitszeit bei 30° Celsius und 50% relativer Luftfeuchtigkeit bei einer Luftgeschwindigkeit von 0,1 m /sec wirkungsgleich oder ungünstiger ist. Als Beurteilungszeitraum für die Untersuchungspflicht gilt ein Arbeitstag, an dem der Dienstnehmer dieser Einwirkung ausgesetzt ist.