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Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des „§ 92 Abs. 2 Z 87 NÖ Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
1. | LA, EX, 8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA, EX, 40h von 85 dB nicht überschritten wird oder | |||||||||
2. | LC, peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa). |
Eine gesundheitsgefährdende Lärmeinwirkung im Sinne des „§ 92 Abs. 2 Z 87 NÖ Landarbeitsordnung 1973 liegt vor, wenn für Dienstnehmer folgende Expositionsgrenzwerte überschritten werden, wobei die dämmende Wirkung von persönlicher Schutzausrüstung nicht zu berücksichtigen ist:
1. | LA, EX, 8h = 85 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA, EX, 40h von 85 dB nicht überschritten wird oder | |||||||||
2. | LC, peak = 137 dB (entspricht ppeak = 140 Pa). |