Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
1. | eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Anhanges III/2011 der GKV 2011, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 24 fallen, | |||||||||
2. | biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 78n Abs. 6 Z 2 bis 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, | |||||||||
3. | Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm- Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörpervibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten, | |||||||||
4. | inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW OPST-VO überschritten werden | |||||||||
5. | elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW EMF-VO überschritten werden, oder wenn der Dienstnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet. |
(2) Im Falle des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer,
1. | die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder | |||||||||
2. | die an mindestens 30 Nächten |
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, bei denen
- | die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder | |||||||||
- | die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder | |||||||||
- | Gesundheitsbeschwerden | |||||||||
auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und deren Exposition die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreiten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können. | ||||||||||
Die Auslösewerte betragen: | ||||||||||
1. | LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder | |||||||||
2. | LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa). |
(5) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 92 Abs. 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.
(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:
1. | eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Anhanges III/2011 der GKV 2011, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 24 fallen, | |||||||||
2. | biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 78n Abs. 6 Z 2 bis 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973, | |||||||||
3. | Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm- Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörpervibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten, | |||||||||
4. | inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW OPST-VO überschritten werden | |||||||||
5. | elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW EMF-VO überschritten werden, oder wenn der Dienstnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet. |
(2) Im Falle des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer,
1. | die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder | |||||||||
2. | die an mindestens 30 Nächten |
(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, bei denen
- | die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder | |||||||||
- | die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder | |||||||||
- | Gesundheitsbeschwerden | |||||||||
auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und deren Exposition die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreiten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können. | ||||||||||
Die Auslösewerte betragen: | ||||||||||
1. | LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder | |||||||||
2. | LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa). |
(5) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 92 Abs. 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.