§ 6 NÖ LFW GÜ-VO Sonstige besondere Untersuchungen gemäß § 92 Abs. 5 der NÖ Landarbeitsordnung 1973

Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Anhanges III/2011 der GKV 2011, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 24 fallen,

2.

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 78n Abs. 6 Z 2 bis 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973,

3.

Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm- Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörpervibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,

4.

inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW OPST-VO überschritten werden.,

5.

elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW EMF-VO überschritten werden, oder wenn der Dienstnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.

(2) Im Falle des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer,

1.

die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder

2.

die an mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, bei denen

-

die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder

-

die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder

-

Gesundheitsbeschwerden

auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und deren Exposition die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreiten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.

Die Auslösewerte betragen:

1.

LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder

2.

LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).

(5) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 92 Abs. 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.

Stand vor dem 23.01.2017

In Kraft vom 31.05.2016 bis 23.01.2017

(1) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, bei der sie einer der nachstehenden Einwirkungen ausgesetzt sind, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können:

1.

eindeutig krebserzeugende Arbeitsstoffe im Sinne des Anhanges III/2011 der GKV 2011, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 Z 1 bis 24 fallen,

2.

biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 oder 4 gemäß § 78n Abs. 6 Z 2 bis 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973,

3.

Vibrationen, die einen Auslösewert (Hand-Arm- Vibrationen: ahw,8h = 2,5 m/s2 und Ganzkörpervibrationen: aw,8h = 0,5 m/s2) überschreiten,

4.

inkohärente künstliche optische Strahlung oder kohärente optische Strahlung (Laser), durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW OPST-VO überschritten werden.,

5.

elektromagnetische Felder, durch die Expositionsgrenzwerte nach § 3 der NÖ LFW EMF-VO überschritten werden, oder wenn der Dienstnehmer unerwünschte oder unerwartete gesundheitliche Auswirkungen meldet.

(2) Im Falle des Abs. 1 gilt § 3 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer,

1.

die regelmäßig Nachtarbeit leisten oder

2.

die an mindestens 30 Nächten im Kalenderjahr Nachtarbeit leisten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme dieser Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer allgemeinen ärztlichen Untersuchung unterziehen können. Als Nachtarbeit gilt eine Tätigkeit von mindestens drei Stunden im Zeitraum zwischen 22 und 6 Uhr.

(4) Dienstgeber müssen dafür sorgen, dass Dienstnehmer, bei denen

-

die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren oder

-

die Bewertungen und Messungen der Lärmexposition oder

-

Gesundheitsbeschwerden

auf ein Gesundheitsrisiko hindeuten und deren Exposition die nachstehenden Auslösewerte für Lärm überschreiten, sich auf eigenen Wunsch vor Aufnahme der Tätigkeit sowie bei Fortdauer der Tätigkeit in regelmäßigen Zeitabständen einer ärztlichen Untersuchung unterziehen können.

Die Auslösewerte betragen:

1.

LA,EX,8h = 80 dB, sofern nicht die Lärmexposition von einem Arbeitstag zum anderen erheblich schwankt und die wöchentliche Lärmexposition LA,EX,40h von 80 dB nicht überschritten wird oder

2.

LC,peak = 135 dB (entspricht: ppeak = 112 Pa).

(5) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1, 3 und 4 dürfen nur von Ärzten vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner gemäß § 92 Abs. 7 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 entsprechen.

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