Anl. 1 NÖ LFW GÜ-VO

Gesundheitsüberwachung in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.01.2017 bis 31.12.9999

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)

Einwirkungen nach § 3 Abs. 1

Zeitabstände 1)

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

3 Monate Rostschutzarbeiten 2): 4 Wochen Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

Bleietraethyl und Bleitetramethyl

6 Monate

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

6 Monate

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

Mangan oder seine Verbindungen

6 Monate

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch

1 Jahr

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung:

4 Jahre

Schweißrauch

2 Jahre

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr, für die Röntgenuntersuchungen: 3 Jahre

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß 4)

2 Jahre

Benzol

3 Monate, für die Blutuntersuchung: 1 Jahr

Toluol

6 Monate, für die Blutuntersuchung: 1 Jahr

Xylole

6 Monate

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole

6 Monate

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr

Dimethylformamid

6 Monate

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

6 Monate

Phosphorsäureester

6 Monate oder am Ende der Saison 3)

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

Isocyanate

1 Jahr

Einwirkungen nach § 4 Abs. 1

Zeitabstände 1)

Gasrettungsdienste, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

1 Jahr

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

Einwirkungen nach § 4a

Zeitabstände 1)

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol %, nicht unter 15 Vol %)

2 Jahre

Einwirkungen nach § 5

Zeitabstände 1)

Lärm

5 Jahre

Einwirkungen nach § 6

Zeitabstände 1)

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

1 Jahr

Vibrationen (Hand-Arm- Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

Nachtarbeit

Lärm

2 Jahre

Für Dienstnehmer nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtdienstnehmer 1 Jahr

5 Jahre

––––––-

1)

Sofern sich nicht durch die Anlage 2 der VGÜ 2008 kürzere Zeitabstände ergeben.

2)

Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

3)

Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.

4)

Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

Stand vor dem 23.01.2017

In Kraft vom 01.01.2015 bis 23.01.2017

Zeitabstände der ärztlichen Untersuchungen

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert)

Einwirkungen nach § 3 Abs. 1

Zeitabstände 1)

Blei, seine Legierungen oder Verbindungen

3 Monate Rostschutzarbeiten 2): 4 Wochen Spritzlackierarbeiten: 6 Monate

Bleietraethyl und Bleitetramethyl

6 Monate

Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen

6 Monate

Arsen oder seine Verbindungen

1 Jahr

Mangan oder seine Verbindungen

6 Monate

Cadmium oder seine Verbindungen

1 Jahr

Chrom-VI-Verbindungen

1 Jahr

Cobalt oder seine Verbindungen

1 Jahr

Nickel oder seine Verbindungen

1 Jahr

Aluminiumstaub oder aluminiumhältiger Schweißrauch

1 Jahr

Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub

2 Jahre, für die Röntgenuntersuchung:

4 Jahre

Schweißrauch

2 Jahre

Fluor oder seine anorganischen Verbindungen

1 Jahr, für die Röntgenuntersuchungen: 3 Jahre

Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech oder Ruß 4)

2 Jahre

Benzol

3 Monate, für die Blutuntersuchung: 1 Jahr

Toluol

6 Monate, für die Blutuntersuchung: 1 Jahr

Xylole

6 Monate

Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen (Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzole

6 Monate

Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)

6 Monate, für die Ergometrie 1 Jahr

Dimethylformamid

6 Monate

Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)

1 Jahr

Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen

6 Monate

Phosphorsäureester

6 Monate oder am Ende der Saison 3)

Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub

1 Jahr

Isocyanate

1 Jahr

Einwirkungen nach § 4 Abs. 1

Zeitabstände 1)

Gasrettungsdienste, Tragen schwerer Atemschutzgeräte (mehr als 5 kg)

1 Jahr

Den Organismus besonders belastende Hitze

2 Jahre

Einwirkungen nach § 4a

Zeitabstände 1)

Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol %, nicht unter 15 Vol %)

2 Jahre

Einwirkungen nach § 5

Zeitabstände 1)

Lärm

5 Jahre

Einwirkungen nach § 6

Zeitabstände 1)

Krebserzeugende Arbeitsstoffe

5 Jahre

Biologische Arbeitsstoffe der Gruppen 2, 3 oder 4

1 Jahr

Vibrationen (Hand-Arm- Vibrationen oder Ganzkörpervibrationen)

4 Jahre

Künstliche optische Strahlung

2 Jahre

Nachtarbeit

Lärm

2 Jahre

Für Dienstnehmer nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als Nachtdienstnehmer 1 Jahr

5 Jahre

––––––-

1)

Sofern sich nicht durch die Anlage 2 der VGÜ 2008 kürzere Zeitabstände ergeben.

2)

Rostschutzarbeiten einschließlich Trennen und Schneiden von rostschutzbeschichteten Teilen.

3)

Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als 6 Monate dauern.

4)

Ruß mit hohem Anteil an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.

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