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(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
1. | Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
1a. | Motorkettensägen ungeachtet der Nennleistung; unter Aufsicht fallweise erlaubt und zwar mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jedenfalls aber erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn die Motorkettensägen dem Stand der Technik, zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN ISO 11 681-1 und ÖNORM EN ISO 11681-2 entsprechen und die Jugendlichen entsprechende persönliche Schutzausrüstung tragen; | |||||||||
2. | Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
3. | Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
4. | Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
5. | Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen; | |||||||||
6. | Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht, wenn der Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN 609-1entspricht; | |||||||||
7. | Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
8. | Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen: diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
9. | Pneumatisch oder elektrisch betriebene Scheren; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung; mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
10. | Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
10a. | Zerkleinerungsmaschinen; | |||||||||
11. | Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht; | |||||||||
12. | Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
13. | Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen; | |||||||||
14. | Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach 12 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; | |||||||||
15. | Bolzensetzgeräte; | |||||||||
16. | Schlachtschussapparate und Betäubungszangen; | |||||||||
17. | Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit.a und b des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2012, fallen; | |||||||||
18. | Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist das Zureichen von Bügeln für alle Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr; | |||||||||
19. | Führen von Bauaufzügen; | |||||||||
20. | Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen; erlaubt ist die Bedienung von handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (z. B. selbstfahrender Rasenmäher, Bodenfräse, Wurzelballengrabgeräte) nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen; | |||||||||
21. | Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
22. | Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften verfügen; | |||||||||
23. | Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht anderes bestimmt; | |||||||||
24. | Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; | |||||||||
25. | Bedienen von Beförderungsanlagen; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr unter Aufsicht, wenn die Beförderungsanlagen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM M 9613 entsprechen. |
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und 22 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.
(1) Verboten sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, an denen durch bewegte Werkzeuge und Werkstücke, die Quetsch-, Scher-, Schneid-, Stich-, Fang-, Einzugsstellen bilden, oder durch andere Gefahrstellen eine besondere Gefahr von Verletzungen gegeben ist, sofern an den Arbeitsmitteln bestehende Unfallgefahren nicht durch geeignete Maßnahmen beseitigt sind, etwa durch Zweihandschaltung, Lichtschranken oder andere trennende Schutzeinrichtungen oder Schutzvorrichtungen. Verbotene Arbeitsmittel und Arbeiten sind insbesondere:
1. | Sägemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Sägegutes bzw. Handvorschub bei Maschinen mit beweglichem Sägetisch, sowie handgeführte Sägemaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Bandsägen für die Metallbearbeitung, Bügelsägen, Fuchsschwanzsägen und Furniersägen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
1a. | Motorkettensägen ungeachtet der Nennleistung; unter Aufsicht fallweise erlaubt und zwar mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jedenfalls aber erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres, wenn die Motorkettensägen dem Stand der Technik, zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN ISO 11 681-1 und ÖNORM EN ISO 11681-2 entsprechen und die Jugendlichen entsprechende persönliche Schutzausrüstung tragen; | |||||||||
2. | Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes oder der Maschine, ausgenommen handgeführte Hobelmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Dickenhobelmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
3. | Fräsmaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Werkstückes sowie handgeführte Fräsmaschinen mit einer Nennleistung von mehr als 1200 Watt, ausgenommen Fräsmaschinen für die Metallbearbeitung; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
4. | Schneidemaschinen mit Handbeschickung, Handentnahme oder Handvorschub des Schneidegutes, ausgenommen Brot- und Wurstschneidemaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
5. | Holzspalter mit rotierenden Spaltwerkzeugen; | |||||||||
6. | Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht, wenn der Holzspalter mit nicht rotierenden Spaltwerkzeugen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM EN 609-1entspricht; | |||||||||
7. | Handgeführte Trennmaschinen und Winkelschleifer mit einer Nennleistung von mehr als 1 200 Watt; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
8. | Bandschleifmaschinen, ausgenommen handgeführte Bandschleifmaschinen mit einer Nennleistung von nicht mehr als 1200 Watt sowie Bandschleifmaschinen mit einer Funktion ähnlich der von Schleifböcken; erlaubt ab Beginn der Ausbildung; ausgenommen Kantenschleifmaschinen: diese erst nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
9. | Pneumatisch oder elektrisch betriebene Scheren; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung; mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
10. | Stanzen und Pressen mit Handbeschickung oder Handentnahme, deren im Fertigungsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm haben können; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
10a. | Zerkleinerungsmaschinen; | |||||||||
11. | Knet-, Rühr- und Mischmaschinen, bei denen die Beschickung während des Betriebs von Hand erfolgen muss und dadurch eine Gefährdung gegeben ist, ausgenommen Mischmaschinen für Bauarbeiten; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres unter Aufsicht; | |||||||||
12. | Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile, Walzen, Bänder oder dergleichen, ausgenommen Drehmaschinen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; | |||||||||
13. | Furnierschälmaschinen, Holzschälmaschinen und Furniermessermaschinen; | |||||||||
14. | Hebebühnen und Hubtische, ausgenommen stationäre Hebebühnen und Hubtische; erlaubt nach 12 Monaten Ausbildung unter Aufsicht; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; | |||||||||
15. | Bolzensetzgeräte; | |||||||||
16. | Schlachtschussapparate und Betäubungszangen; | |||||||||
17. | Dampfkessel und Druckbehälter für Dämpfe sowie Wärmekraftmaschinen, soweit diese in den Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Z 1 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit.a und b des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992 in der Fassung BGBl. I Nr. 28/2012, fallen; | |||||||||
18. | Bedienung von Schleppliften; erlaubt ist das Zureichen von Bügeln für alle Jugendliche ab dem vollendeten 16. Lebensjahr; | |||||||||
19. | Führen von Bauaufzügen; | |||||||||
20. | Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Lenken von Kraftfahrzeugen; erlaubt ist die Bedienung von handgeführten selbstfahrenden Arbeitsmitteln (z. B. selbstfahrender Rasenmäher, Bodenfräse, Wurzelballengrabgeräte) nach 18 Monaten Ausbildung, mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach Abschluss der zehnten Schulstufe einer landwirtschaftlichen Fachschule oder nach Abschluss des ersten Lehrjahres, jeweils unter Aufsicht; erlaubt ist weiters das Lenken von Kraftfahrzeugen für Jugendliche, die einen Lernfahrausweis oder eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften besitzen; | |||||||||
21. | Einschießen von Waffen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht; | |||||||||
22. | Bedienen von Hebezeugen; erlaubt ist die Bedienung von Ladehilfen (Ladebagger, Ladekranen mit einer Tragfähigkeit von nicht mehr als 5 t und einem Lastmoment von nicht mehr als 10 tm, Ladebordwände, Kippeinrichtungen usw.), die mit einem Kraftfahrzeug fest verbunden sind, durch Jugendliche nach 24 Monaten Ausbildung unter Aufsicht, wenn die zu bewegende Last 1,5 t nicht überschreitet; erlaubt ist die Bedienung von Kippeinrichtungen für Ladegut durch Jugendliche, die über eine Lenkberechtigung auf Grund kraftfahrrechtlicher Vorschriften verfügen; | |||||||||
23. | Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneideanlagen; erlaubt nach 18 Monaten Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nicht anderes bestimmt; | |||||||||
24. | Schweißarbeiten; erlaubt ab Beginn der Ausbildung, unter Aufsicht, sofern § 6 Z 7 nichts anderes bestimmt; erlaubt für alle Jugendliche ab dem vollendeten 17. Lebensjahr; | |||||||||
25. | Bedienen von Beförderungsanlagen; erlaubt mit Gefahrenunterweisung im Rahmen der schulischen Berufsausbildung nach dem vollendeten 16. Lebensjahr unter Aufsicht, wenn die Beförderungsanlagen zumindest den Sicherheitsanforderungen der ÖNORM M 9613 entsprechen. |
(2) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und 22 sind Arbeiten mit Arbeitsmitteln, die ausschließlich durch menschliche Arbeitskraft angetrieben werden.
(3) Jugendliche dürfen mit Störungsbeseitigung, Einstell-, Wartungs-, Programmier-, Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten an in Betrieb befindlichen Arbeitsmitteln, sonstigen Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 1 beschäftigt werden, soweit dies gefahrlos möglich ist.