§ 1 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
I§ 1 Sbg. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, die auf Grund eines privatrechtlichen Widmungsaktes zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt sind, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen oder schon vor dem 1SF seit 31.12.2023 weggefallen. Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet wurden.

(2) Auf die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichteten Stiftungen und Fonds (Abs. 1) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
I§ 1 Sbg. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1

(1) Dieses Gesetz findet auf Stiftungen und Fonds Anwendung, die auf Grund eines privatrechtlichen Widmungsaktes zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt sind, sofern sie nach ihren Zwecken über den Interessenbereich des Landes nicht hinausgehen oder schon vor dem 1SF seit 31.12.2023 weggefallen. Oktober 1925 vom Land autonom verwaltet wurden.

(2) Auf die von einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft für ihre Zwecke errichteten Stiftungen und Fonds (Abs. 1) finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nur dann Anwendung, wenn diese Stiftungen oder Fonds zu ihrer Errichtung, Abänderung, Auflösung oder Verwaltung nach den für diese gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft geltenden Bestimmungen der staatlichen Genehmigung bedürfen oder der staatlichen Aufsicht unterliegen.

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