§ 3 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Voraussetzungen für die Stiftungserrichtung

§ 3

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, daß die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlichSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Voraussetzungen für die Stiftungserrichtung

§ 3

Zur Errichtung einer Stiftung sind die Erklärung des Stifters, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens eine Stiftung errichten zu wollen (Stiftungserklärung), sowie die behördliche Entscheidung, daß die in der Stiftungserklärung vorgesehene Errichtung der Stiftung zulässig ist, erforderlichSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.

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