§ 5 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Zulässigkeit der Stiftungserrichtung

§ 5

(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn

1.

die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,

2.

der Stiftungszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das der Stiftung gewidmete Vermögen zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichend ist. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.

(2) Anstelle der Entscheidung, daß die Errichtung einer Stiftung wegen Fehlens eines zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichenden Vermögens unzulässig sei, ist die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 19) zu verfügen, wenn schon auf Grund der Stiftungserklärung offenkundig ist, daß unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Stifterwillen nichts anderes entsprichtSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Zulässigkeit der Stiftungserrichtung

§ 5

(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn

1.

die Stiftungserklärung dem § 4 entspricht,

2.

der Stiftungszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das der Stiftung gewidmete Vermögen zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichend ist. Das ist insbesondere nicht der Fall, wenn die Erträgnisse voraussichtlich auf längere Sicht oder dauernd nur die Erhaltung von Liegenschaften ermöglichen, ohne daß diese der unmittelbaren Erfüllung des Stiftungszweckes dienen.

(2) Anstelle der Entscheidung, daß die Errichtung einer Stiftung wegen Fehlens eines zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichenden Vermögens unzulässig sei, ist die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 19) zu verfügen, wenn schon auf Grund der Stiftungserklärung offenkundig ist, daß unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Stifterwillen nichts anderes entsprichtSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.

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