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(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
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(2) Anstelle der Entscheidung, daß die Errichtung einer Stiftung wegen Fehlens eines zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichenden Vermögens unzulässig sei, ist die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 19) zu verfügen, wenn schon auf Grund der Stiftungserklärung offenkundig ist, daß unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Stifterwillen nichts anderes entsprichtSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.
(1) Die Errichtung einer Stiftung ist zulässig, wenn
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(2) Anstelle der Entscheidung, daß die Errichtung einer Stiftung wegen Fehlens eines zur dauernden Erfüllung ihres Zweckes hinreichenden Vermögens unzulässig sei, ist die Errichtung als Stiftungsfonds (§ 19) zu verfügen, wenn schon auf Grund der Stiftungserklärung offenkundig ist, daß unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Stifterwillen nichts anderes entsprichtSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.