§ 7 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Stiftungskurator

§ 7

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungskurator zu bestellenSbg. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiezu vorgesehenen PersonSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Enthält die Stiftungserklärung keinen Vorschlag hiezu, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls für die Bestellung der Verwaltungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die eigenberechtigt, vertrauenswürdig und zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.

(4) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung und, soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt, die Vertretung der Stiftung;

2.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10 Abs. 1);

3.

die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 11 Abs. 1).

(5) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.

(6) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierüber entscheidet die Stiftungsbehörde.

(7) Im Verfahren zur Bestellung des Stiftungskurators haben die hiezu vorgesehene Person (Abs. 2 und 3) sowie bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter und bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker Parteistellung. Im Abberufungsverfahren kommt den letztgenannten sinngemäß sowie dem Stiftungskurator Parteistellung zu.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Stiftungskurator

§ 7

(1) Für Stiftungen, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Stiftungsbehörde einen Stiftungskurator zu bestellenSbg. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiezu vorgesehenen PersonSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Zum Stiftungskurator ist die in der Stiftungserklärung vorgeschlagene Person zu bestellen. Enthält die Stiftungserklärung keinen Vorschlag hiezu, so ist der Stiftungskurator aus dem Kreis der allenfalls für die Bestellung der Verwaltungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Stiftungskurator ab oder sind in der Stiftungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Stiftungskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Stiftungskurator bestellt werden, die eigenberechtigt, vertrauenswürdig und zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.

(4) Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung und, soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt, die Vertretung der Stiftung;

2.

die Vorlage der Stiftungssatzung (§ 10 Abs. 1);

3.

die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 11 Abs. 1).

(5) Kommt ein Stiftungskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Stiftungsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Stiftungskurator zu ersetzen.

(6) Der Stiftungskurator hat gegenüber der Stiftung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierüber entscheidet die Stiftungsbehörde.

(7) Im Verfahren zur Bestellung des Stiftungskurators haben die hiezu vorgesehene Person (Abs. 2 und 3) sowie bei Stiftungen unter Lebenden der Stifter und bei Stiftungen von Todes wegen der Testamentsvollstrecker Parteistellung. Im Abberufungsverfahren kommt den letztgenannten sinngemäß sowie dem Stiftungskurator Parteistellung zu.

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