§ 8 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Name der Stiftung

§ 8

(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen zu enthaltenSbg. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegtSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat den Namen der Stiftung unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen der Stiftung anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.

(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.

(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Name der Stiftung

§ 8

(1) Der Name der Stiftung hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftung sowie zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder auf das der Stiftung gewidmete Vermögen zu enthaltenSbg. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegtSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Der Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung hat den Namen der Stiftung unter Bedachtnahme auf den in der Stiftungserklärung angegebenen Namen der Stiftung anzuführen, sofern dieser den Voraussetzungen des Abs. 1 entspricht.

(3) Ist in der Stiftungserklärung der Name der Stiftung nicht angeführt oder die angegebene Namensführung unzulässig, so hat die Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Abs. 1 den Namen der Stiftung festzusetzen.

(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.

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