§ 9 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Sitz der Stiftung

§ 9

(1) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der Stiftung anzuführen.

(2) Der Sitz der Stiftung hat im Land Salzburg zu liegenSbg. Er richtet sich nach der StiftungserklärungSF seit 31.12.2023 weggefallen. Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde als Sitz der Stiftung den Ort zu bestimmen, der für die Verwaltung der Stiftung in Betracht kommt.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Sitz der Stiftung

§ 9

(1) Im Bescheid über die Zulässigkeit der Errichtung einer Stiftung ist auch der Sitz der Stiftung anzuführen.

(2) Der Sitz der Stiftung hat im Land Salzburg zu liegenSbg. Er richtet sich nach der StiftungserklärungSF seit 31.12.2023 weggefallen. Enthält diese keine Bestimmung, so hat die Stiftungsbehörde als Sitz der Stiftung den Ort zu bestimmen, der für die Verwaltung der Stiftung in Betracht kommt.

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