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(1) Der Stiftungskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
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(3) Die Stiftungssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Stiftungsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der StiftungsbehördeSbg. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter, dem Testamentsvollstrecker, dem Stiftungskurator und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen, dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.
(6) Die erfolgte Genehmigung ist auf der Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Stiftungskurator auszuhändigen.
(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.
(1) Der Stiftungskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Stiftungssatzung der Stiftungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Stiftungssatzung hat zu enthalten:
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(3) Die Stiftungssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Stiftungsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder die Stiftung von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Stiftungssatzung bedarf der Genehmigung der StiftungsbehördeSbg. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Stifter, dem Testamentsvollstrecker, dem Stiftungskurator und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Stiftungssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Stiftungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Stiftungssatzung von der Stiftungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Stiftungen, dem vermutlichen Willen des Stifters entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Stiftungskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Stiftungssatzung vorzulegen.
(6) Die erfolgte Genehmigung ist auf der Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Stiftungskurator auszuhändigen.
(7) Die Stiftung darf erst mit Genehmigung der Stiftungssatzung ihre Tätigkeit aufnehmen.