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(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 2 Z. 4) vorzulegenSbg. Die Vorgeschlagenen müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt, vertrauenswürdig und geeignet seinSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Anderenfalls ist dem Stiftungskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane endet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und Vertretung der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.
(1) Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung hat der Stiftungskurator der Stiftungsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Stiftungserklärung angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Stiftungsorgane (§ 10 Abs. 2 Z. 4) vorzulegenSbg. Die Vorgeschlagenen müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt, vertrauenswürdig und geeignet seinSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Die erstmalige Bestellung der Stiftungsorgane obliegt der Stiftungsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Anderenfalls ist dem Stiftungskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Stiftungsorgane endet die Tätigkeit des Stiftungskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und Vertretung der Stiftung auf die Stiftungsorgane über.