§ 15 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Stiftungsorgane

§ 15

(1) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Stiftungserklärung und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

(2) Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich einer Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen bestellt werden.

(3) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungsorgans angemessen ist sowie mit den Erträgnissen der Stiftung in Einklang stehtSbg. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werdenSF seit 31.12.2023 weggefallen. Anderenfalls ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(4) Jede Bestellung - § 11 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß - oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens, des Berufes und der Adresse des Stiftungsorgans bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Stiftungsorgane

§ 15

(1) Die Stiftungsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der Stiftungserklärung und der Stiftungssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

(2) Personen, die mit der behördlichen Vollziehung dieses Gesetzes hinsichtlich einer Stiftung betraut sind, dürfen nicht zu Stiftungsorganen bestellt werden.

(3) Die Stiftungsorgane haben Anspruch auf Entschädigung für ihre Tätigkeit nur aus den Erträgnissen der Stiftung und nur so weit, als die Entschädigung in der Stiftungssatzung ausdrücklich vorgesehen und der Tätigkeit des Stiftungsorgans angemessen ist sowie mit den Erträgnissen der Stiftung in Einklang stehtSbg. Durch die Gewährung der Entschädigung darf weiters die Zuerkennung von Stiftungsgenüssen nicht wesentlich beeinträchtigt werdenSF seit 31.12.2023 weggefallen. Anderenfalls ist die Tätigkeit der Stiftungsorgane ehrenamtlich; sie haben nur Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen. Über die Entschädigung entscheidet die Stiftungsbehörde.

(4) Jede Bestellung - § 11 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß - oder Abberufung von Stiftungsorganen ist der Stiftungsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens, des Berufes und der Adresse des Stiftungsorgans bekanntzugeben.

(5) Die Stiftungsbehörde hat Stiftungsorganen, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Stiftungssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber der Stiftung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane, die nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 zweiter Satz erfüllen oder einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.

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