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(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
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(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen überSbg. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 11 sinngemäß anzuwendenSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(3) Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Stiftungskommissär vorgesehenen Person, ihrer Bestellung und Abberufung, ihrer Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 letzter Halbsatz, Abs. 5 bis 7 und § 15 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.
(1) Die Stiftungsbehörde hat für eine Stiftung einen Stiftungskommissär zu bestellen, wenn
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(2) Mit der Bestellung des Stiftungskommissärs gehen die Verwaltungs- und Vertretungsbefugnisse der Stiftungsorgane auf diesen überSbg. Sofern die Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt, hat der Stiftungskommissär binnen acht Wochen nach seiner Bestellung der Stiftungsbehörde einen Vorschlag für eine Neubestellung der Stiftungsorgane zu unterbreiten; die Stiftungsbehörde hat die Stiftungsorgane zu bestellen; hiebei ist der § 11 sinngemäß anzuwendenSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(3) Hinsichtlich der Eignung der für die Bestellung zum Stiftungskommissär vorgesehenen Person, ihrer Bestellung und Abberufung, ihrer Sorgfaltspflicht und der Entschädigung finden die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 letzter Halbsatz, Abs. 5 bis 7 und § 15 Abs. 1 sinngemäß Anwendung.