§ 17 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Änderung der Stiftungssatzung

§ 17

(1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten istSbg. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der StiftungsbehördeSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Legen die Stiftungsorgane die aufgetragene Änderung der Stiftungssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Satzungsänderung ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch der Stiftung zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Stiftungsbehörde geänderten Stiftungssatzung ist dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen.

(4) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren, insoweit hiedurch der Name, der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Änderung der Stiftungssatzung

§ 17

(1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten istSbg. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der StiftungsbehördeSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens erforderlich ist. Legen die Stiftungsorgane die aufgetragene Änderung der Stiftungssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Satzungsänderung ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch der Stiftung zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Stiftungsbehörde geänderten Stiftungssatzung ist dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen.

(4) Die Stiftungsbehörde hat die Änderung der Stiftungssatzung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren, insoweit hiedurch der Name, der Sitz oder der Stiftungszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat die Stiftung zu tragen.

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