§ 19 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds

§ 19

(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes auch bei Änderung der Stiftungssatzung (§ 18 Abs. 3 und 4) nicht mehr ausreichen würden, aber unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgenSbg. Auf diese Satzungsänderung ist § 17 sinngemäß anzuwendenSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds

§ 19

(1) Stiftungen sind in Stiftungsfonds umzuwandeln, wenn ihre Erträgnisse zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes auch bei Änderung der Stiftungssatzung (§ 18 Abs. 3 und 4) nicht mehr ausreichen würden, aber unter Verwendung des der Stiftung gewidmeten Vermögens die Erfüllung des Stiftungszweckes voraussichtlich durch mindestens zwanzig Jahre gewährleistet ist und dem Stifterwillen nichts anderes entspricht.

(2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgenSbg. Auf diese Satzungsänderung ist § 17 sinngemäß anzuwendenSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung. Der Name hat die ausdrückliche Bezeichnung als Stiftungsfonds zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten