§ 20 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Auflösung von Stiftungen

§ 20

(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

1.

Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind,

2.

die vorhandenen Vermögenswerte zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreichen und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen oder

3.

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgenSbg. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter der Stiftung und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Auflösung von Stiftungen

§ 20

(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn

1.

Vermögenswerte nicht mehr vorhanden sind,

2.

die vorhandenen Vermögenswerte zur dauernden Erfüllung des Stiftungszweckes nicht hinreichen und auch die Voraussetzungen für eine Umwandlung in einen Stiftungsfonds nicht vorliegen oder

3.

der Stiftungszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden und auch eine Satzungsänderung nach § 18 Abs. 3 nicht möglich ist.

(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgenSbg. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter der Stiftung und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen.

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