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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn
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(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgenSbg. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter der Stiftung und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(1) Stiftungen sind aufzulösen, wenn
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(2) Die Auflösung der Stiftung hat durch die Stiftungsbehörde auf Antrag der Stiftung oder von Amts wegen zu erfolgenSbg. Im Verfahren zur Auflösung der Stiftung kommen dem Stifter der Stiftung und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen.