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Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlichSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.
Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlichSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.