§ 23 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Voraussetzungen für die Fondserrichtung

§ 23

Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlichSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Voraussetzungen für die Fondserrichtung

§ 23

Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Gründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die behördliche Entscheidung, daß die in dieser Erklärung vorgesehene Errichtung des Fonds zulässig ist, erforderlichSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.

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