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(1) Die Gründungserklärung hat zu enthalten:
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(2) Die Gründungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sindSbg.
(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Gründungserklärung unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gründers versehen sein SF seit 31.12.2023 weggefallen.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Gründungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.
(1) Die Gründungserklärung hat zu enthalten:
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(2) Die Gründungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sindSbg.
(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Gründungserklärung unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gründers versehen sein SF seit 31.12.2023 weggefallen.
(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Gründungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.