§ 24 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Gründungserklärung

§ 24

(1) Die Gründungserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Gründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen,

2.

die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens,

3.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds.

(2) Die Gründungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sindSbg.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Gründungserklärung unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gründers versehen sein SF seit 31.12.2023 weggefallen.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Gründungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Gründungserklärung

§ 24

(1) Die Gründungserklärung hat zu enthalten:

1.

die Willenserklärung des Gründers, ein bestimmtes Vermögen für die Errichtung eines Fonds zu widmen,

2.

die Angabe des für den Fondszweck gewidmeten Vermögens,

3.

die Angabe des gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes des Fonds.

(2) Die Gründungserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und kann überdies einen Vorschlag für die Bestellung des Fondskurators (§ 27 Abs. 2) sowie weitere Angaben im Sinne des § 28 Abs. 2 enthalten, die in die Satzung des Fonds aufzunehmen sindSbg.

(3) Soll der Fonds zu Lebzeiten des Fondsgründers errichtet werden, so muß die Gründungserklärung unwiderruflich gegenüber der Fondsbehörde (§ 39) abgegeben werden und mit der gerichtlich oder notariell beglaubigten Unterschrift des Gründers versehen sein SF seit 31.12.2023 weggefallen.

(4) Bei Fonds von Todes wegen bedarf die Gründungserklärung der Form einer letztwilligen Anordnung.

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