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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
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(2) Das dem Fonds gewidmete Vermögen ist dann hinreichend, wenn es im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßtSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.
(1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
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(2) Das dem Fonds gewidmete Vermögen ist dann hinreichend, wenn es im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßtSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.