§ 25 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Zulässigkeit der Fondserrichtung

§ 25

(1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn

1.

die Gründungserklärung dem § 24 entspricht,

2.

der Fondszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das dem Fonds gewidmete Vermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.

(2) Das dem Fonds gewidmete Vermögen ist dann hinreichend, wenn es im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßtSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Zulässigkeit der Fondserrichtung

§ 25

(1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn

1.

die Gründungserklärung dem § 24 entspricht,

2.

der Fondszweck möglich sowie gemeinnützig oder mildtätig und

3.

das dem Fonds gewidmete Vermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.

(2) Das dem Fonds gewidmete Vermögen ist dann hinreichend, wenn es im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßtSbg. SF seit 31.12.2023 weggefallen.

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