§ 28 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Fondskurator

§ 28

(1) Für Fonds, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Fondsbehörde einen Fondskurator zu bestellenSbg. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiezu vorgesehenen PersonSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Enthält die Gründungserklärung keinen Vorschlag hiezu, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls für die Bestellung der Verwaltungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind in der Gründungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die eigenberechtigt, vertrauenswürdig und zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.

(4) Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung und soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt, Vertretung des Fonds;

2.

die Vorlage der Fondssatzung (§ 29 Abs. 1);

3.

die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 30 Abs. 1).

(5) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.

(6) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierüber entscheidet die Fondsbehörde.

(7) Im Verfahren zur Bestellung des Fondskurators haben die hiezu vorgesehene Person (Abs. 2 und 3) sowie bei Fonds unter Lebenden der Gründer und bei Fonds von Todes wegen der Testamentsvollstrecker Parteistellung. Im Abberufungsverfahren kommt den letztgenannten sinngemäß sowie dem Fondskurator Parteistellung zu.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Fondskurator

§ 28

(1) Für Fonds, deren Errichtung als zulässig erklärt wurde, hat die Fondsbehörde einen Fondskurator zu bestellenSbg. Die Bestellung bedarf des Einverständnisses der hiezu vorgesehenen PersonSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Zum Fondskurator ist die in der Erklärung des Fondsgründers vorgeschlagene Person zu bestellen. Enthält die Gründungserklärung keinen Vorschlag hiezu, so ist der Fondskurator aus dem Kreis der allenfalls für die Bestellung der Verwaltungsorgane namhaft gemachten Personen unter Bedachtnahme auf deren Reihenfolge zu bestellen.

(3) Lehnen die im Abs. 2 genannten Personen die Bestellung zum Fondskurator ab oder sind in der Gründungserklärung keine Personen namhaft gemacht, die für die Bestellung zum Fondskurator in Betracht kommen, so kann auch eine andere Person zum Fondskurator bestellt werden, die eigenberechtigt, vertrauenswürdig und zur Erfüllung seiner Aufgaben geeignet ist.

(4) Dem Fondskurator obliegen nachstehende Aufgaben:

1.

die Verwaltung und soweit hiefür nicht die Finanzprokuratur in Frage kommt, Vertretung des Fonds;

2.

die Vorlage der Fondssatzung (§ 29 Abs. 1);

3.

die Erstellung der für die erstmalige Bestellung der Fondsorgane erforderlichen Vorschläge (§ 30 Abs. 1).

(5) Kommt ein Fondskurator seinen Aufgaben nicht gehörig oder nicht fristgerecht nach, so ist er von der Fondsbehörde abzuberufen und durch einen anderen Fondskurator zu ersetzen.

(6) Der Fondskurator hat gegenüber dem Fonds Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Hierüber entscheidet die Fondsbehörde.

(7) Im Verfahren zur Bestellung des Fondskurators haben die hiezu vorgesehene Person (Abs. 2 und 3) sowie bei Fonds unter Lebenden der Gründer und bei Fonds von Todes wegen der Testamentsvollstrecker Parteistellung. Im Abberufungsverfahren kommt den letztgenannten sinngemäß sowie dem Fondskurator Parteistellung zu.

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