§ 29 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Fondssatzung

§ 29

(1) Der Fondskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds;

2.

Angaben über das dem Fonds gewidmete Vermögen;

3.

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung der Vermögenswerte, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses. Diese hat den für die Zuerkennung öffentlicher Förderungen und Unterstützungen allgemein geltenden Maßstäben zu entsprechen;

4.

die Bezeichnung der satzungsmäßigen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung sowie allfällige Funktionsperioden;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn die Fondsorgane aus mehr als einer Person bestehen, und der Bekanntmachungen;

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an Fondsorgane;

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich der Vermögenswerte des Fonds sowie über Rechtshandlungen, die nach diesem Gesetz oder nach der Satzung selbst zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen;

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung der bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögenswerte (§ 38 Abs. 1 und 2).

(3) Die Fondssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Fondsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder der Fonds von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der FondsbehördeSbg. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Gründer, dem Testamentsvollstrecker, dem Fondskurator und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Gründungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Gründungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds, dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Die erfolgte Genehmigung ist auf der Fondssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Fondskurator auszuhändigen.

(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Fondssatzung

§ 29

(1) Der Fondskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.

(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:

1.

den Namen und den Sitz des Fonds;

2.

Angaben über das dem Fonds gewidmete Vermögen;

3.

Angaben über den Zweck des Fonds, die Verwendung der Vermögenswerte, den durch den Fonds begünstigten Personenkreis sowie die Vorgangsweise bei der Zuerkennung des Fondsgenusses. Diese hat den für die Zuerkennung öffentlicher Förderungen und Unterstützungen allgemein geltenden Maßstäben zu entsprechen;

4.

die Bezeichnung der satzungsmäßigen Verwaltungs- und Vertretungsorgane des Fonds (Fondsorgane) sowie Bestimmungen über ihre Bestellung und Abberufung sowie allfällige Funktionsperioden;

5.

die Erfordernisse gültiger Beschlußfassungen, wenn die Fondsorgane aus mehr als einer Person bestehen, und der Bekanntmachungen;

6.

Bestimmungen über die Befugnisse sowie über die allfällige Zuerkennung von Entschädigungen an Fondsorgane;

7.

Bestimmungen über die jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich der Vermögenswerte des Fonds sowie über Rechtshandlungen, die nach diesem Gesetz oder nach der Satzung selbst zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen;

8.

Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung der bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögenswerte (§ 38 Abs. 1 und 2).

(3) Die Fondssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Fondsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder der Fonds von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.

(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der FondsbehördeSbg. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Gründer, dem Testamentsvollstrecker, dem Fondskurator und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Gründungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Gründungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds, dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.

(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.

(6) Die erfolgte Genehmigung ist auf der Fondssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Fondskurator auszuhändigen.

(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.

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