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(1) Der Fondskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:
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(3) Die Fondssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Fondsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder der Fonds von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der FondsbehördeSbg. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Gründer, dem Testamentsvollstrecker, dem Fondskurator und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Gründungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Gründungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds, dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.
(6) Die erfolgte Genehmigung ist auf der Fondssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Fondskurator auszuhändigen.
(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(1) Der Fondskurator hat binnen sechs Monaten ab seiner Bestellung die Fondssatzung der Fondsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Fondssatzung hat zu enthalten:
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(3) Die Fondssatzung darf Organe einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft als Fondsorgane nur dann vorsehen, wenn hiezu die Zustimmung der obersten Organe dieser öffentlich-rechtlichen Körperschaft vorliegt oder der Fonds von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft selbst errichtet wird.
(4) Die Fondssatzung bedarf der Genehmigung der FondsbehördeSbg. Im Genehmigungsverfahren kommen dem Gründer, dem Testamentsvollstrecker, dem Fondskurator und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen. Die Genehmigung darf nur dann versagt werden, wenn die Fondssatzung den gesetzlichen Bestimmungen nicht entspricht oder mit der Gründungserklärung in Widerspruch steht. Ein solcher Widerspruch liegt jedoch nicht vor, wenn die Fondssatzung von der Gründungserklärung Abweichungen enthält, die, insbesondere bei letztwillig verfügten Fonds, dem vermutlichen Willen des Fondsgründers entsprechen und für unbedingt zweckmäßig zu erachten sind.
(5) Wird die Genehmigung versagt, so hat der Fondskurator binnen drei Monaten eine entsprechend geänderte Fondssatzung vorzulegen.
(6) Die erfolgte Genehmigung ist auf der Fondssatzung zu beurkunden. Diese Ausfertigung ist dem Fondskurator auszuhändigen.
(7) Der Fonds darf erst mit Genehmigung der Fondssatzung seine Tätigkeit aufnehmen. § 8 Abs. 4 gilt sinngemäß.