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(1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Fondsorgane (§ 29 Abs. 2 Z. 4) vorzulegenSbg. Die Vorgeschlagenen müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt, vertrauenswürdig und geeignet seinSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Anderenfalls ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Fondsorgane endet die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und Vertretung des Fonds auf die Fondsorgane über.
(1) Gleichzeitig mit der Fondssatzung hat der Fondskurator der Fondsbehörde unter Bedachtnahme auf die in der Erklärung des Fondsgründers angeführten Personen einen namentlichen Vorschlag für die Bestellung der Fondsorgane (§ 29 Abs. 2 Z. 4) vorzulegenSbg. Die Vorgeschlagenen müssen mit ihrer Bestellung einverstanden sowie - sofern sie natürliche Personen sind - eigenberechtigt, vertrauenswürdig und geeignet seinSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Die erstmalige Bestellung der Fondsorgane obliegt der Fondsbehörde. Diese hat die vorgeschlagenen Personen zu bestellen, wenn sie die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen. Anderenfalls ist dem Fondskurator aufzutragen, binnen drei Monaten andere geeignete Personen vorzuschlagen.
(3) Mit der Bestellung der Fondsorgane endet die Tätigkeit des Fondskurators. Gleichzeitig gehen die Verwaltung und Vertretung des Fonds auf die Fondsorgane über.