§ 32 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Staatliche Aufsicht über Fonds

§ 32

(1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der FondsbehördeSbg. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellenSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Organe der Fondsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Fondsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Staatliche Aufsicht über Fonds

§ 32

(1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der FondsbehördeSbg. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellenSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Organe der Fondsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Fondsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen.

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