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(1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der FondsbehördeSbg. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellenSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Die Organe der Fondsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Fondsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen.
(1) Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der FondsbehördeSbg. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellenSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Die Organe der Fondsbehörde sind berechtigt, jederzeit in die Fondsverwaltung, insbesondere in die Vermögensverwaltung, Einsicht zu nehmen.