§ 33 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Vermögensverwaltung

§ 33

(1) Die Vermögenswerte des Fonds sind seinem Zweck entsprechend anzulegenSbg. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde jährlich nachzuweisenSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des Fonds bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(3) Bezüglich der Vorlage des Rechnungsabschlusses finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Vermögensverwaltung

§ 33

(1) Die Vermögenswerte des Fonds sind seinem Zweck entsprechend anzulegenSbg. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde jährlich nachzuweisenSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des Fonds bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.

(3) Bezüglich der Vorlage des Rechnungsabschlusses finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.

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