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(1) Die Vermögenswerte des Fonds sind seinem Zweck entsprechend anzulegenSbg. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde jährlich nachzuweisenSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des Fonds bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.
(3) Bezüglich der Vorlage des Rechnungsabschlusses finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
(1) Die Vermögenswerte des Fonds sind seinem Zweck entsprechend anzulegenSbg. Die Anlage des Fondsvermögens ist der Fondsbehörde jährlich nachzuweisenSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(2) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichen Vermögenswerten sowie die Erbserklärung und die Erklärung über die Annahme eines Vermächtnisses zugunsten des Fonds bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Fondszweckes weiterhin gewährleistet ist.
(3) Bezüglich der Vorlage des Rechnungsabschlusses finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.