§ 36 Sbg. SF (weggefallen)

Salzburger Stiftungs- und Fondsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Änderung der Fondssatzung

§ 36

(1) Die Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 37 vorliegenSbg. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der FondsbehördeSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Legen die Fondsorgane die aufgetragene Änderung der Fondssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Satzungsänderung ist § 29 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch dem Fonds zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Fondsbehörde geänderten Fondssatzung ist dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen.

(4) Die Fondsbehörde hat die Änderung der Fondssatzung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren, insoweit hiedurch der Name, der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.11.1976 bis 31.12.2023
Änderung der Fondssatzung

§ 36

(1) Die Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 37 vorliegenSbg. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der FondsbehördeSF seit 31.12.2023 weggefallen.

(2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes erforderlich ist. Legen die Fondsorgane die aufgetragene Änderung der Fondssatzung nicht innerhalb von acht Wochen zur Genehmigung vor, so hat die Fondsbehörde die Fondssatzung entsprechend zu ändern.

(3) Die geänderte Fondssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Fondsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Auf die Satzungsänderung ist § 29 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Parteistellung kommt auch dem Fonds zu. Die erfolgte Genehmigung ist auf der geänderten Fondssatzung zu beurkunden. Diese oder eine Ausfertigung der von der Fondsbehörde geänderten Fondssatzung ist dem Vertretungsorgan des Fonds auszuhändigen.

(4) Die Fondsbehörde hat die Änderung der Fondssatzung in der "Salzburger Landes-Zeitung" zu verlautbaren, insoweit hiedurch der Name, der Sitz oder der Fondszweck geändert wurde. Die Kosten der Verlautbarung hat der Fonds zu tragen.

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