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Legende:
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(1) Fonds sind aufzulösen, wenn
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(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag des zur Vertretung des Fonds berufenen Organs oder von Amts wegen zu erfolgenSbg. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Gründer, dem Fonds und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen.
(1) Fonds sind aufzulösen, wenn
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(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag des zur Vertretung des Fonds berufenen Organs oder von Amts wegen zu erfolgenSbg. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Gründer, dem Fonds und dem Land Parteistellung zuSF seit 31.12.2023 weggefallen.