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(1) Den Bediensteten ist auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege
1. | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder | |||||||||
2. | einer in § 51 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung | |||||||||
3. | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 51 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG | |||||||||
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. |
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. |
(3) Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer der Freistellung gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, haben die Bediensteten den Antrag auf Gewährung der Freistellung spätestens zwei Monate vor deren Beginn zu stellen.
(4) Die Bediensteten haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 Abs. 3 oder Abs. 4 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die Bediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1) Den Bediensteten ist auf Antrag eine Freistellung unter Entfall der Bezüge zu gewähren, wenn sie sich der Pflege
1. | eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmen, für das erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, und ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres des Kindes, oder | |||||||||
2. | einer in § 51 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § 5 Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, unter gänzlicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung | |||||||||
3. | einer demenziell erkrankten oder minderjährigen, in § 51 Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 1 nach § 5 BPGG | |||||||||
Der gemeinsame Haushalt nach Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. |
(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 Z 1 liegt vor, solange das behinderte Kind
1. | das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
2. | während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht entweder vom Besuch der Schule befreit ist (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl.Nr. 76) oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf, | |||||||||
3. | nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des 45. Lebensjahres dauernd bettlägerig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und Pflege bedarf. |
(3) Eine Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 hat mindestens einen Monat und höchstens drei Monate zu dauern und ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Freistellung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf Antrag zulässig. Beträgt die beabsichtigte Dauer der Freistellung gemäß Abs. 1 Z 1 mehr als drei Monate, haben die Bediensteten den Antrag auf Gewährung der Freistellung spätestens zwei Monate vor deren Beginn zu stellen.
(4) Die Bediensteten haben den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Freistellung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.
(5) Die Zeit der Freistellung gemäß Abs. 1 wird zur Hälfte für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigt. Darüber hinaus bleibt die Zeit der Freistellung zur Pflege eines behinderten Kindes, während der auch ein Anspruch auf Sonderurlaub gemäß § 49 Abs. 3 oder Abs. 4 besteht, für alle Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, voll wirksam.
(6) Die Landesregierung kann auf Antrag der Bediensteten die vorzeitige Beendigung der Freistellung verfügen, wenn das Ausschöpfen der ursprünglich verfügten Dauer der Freistellung für die Bediensteten eine Härte bedeuten würde und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.