§ 52 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Bedienstete, die

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesrechnungshofdirektor oder

2. a)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder

b)

der KommissionMitglied der Europäischen GemeinschaftenKommission

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge vom Dienst freizustellen.

(3) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher sind, ist die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auf dem jeweils bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil

1.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;

2.

ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten und der freien Ausübung des Mandates erwarten lässt;

3.

die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang der politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf dem jeweiligen bisherigen Arbeitsplatz unvereinbar ist, oder

4.

auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des zuständigen Ausschusses des Landtages gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330/1983, die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unzulässig ist,

ist diesen Bediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung ein der jeweiligen bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit Zustimmung dieser Bediensteten – ein dieser Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Z 1 bis 4 angeführten Umstände zutrifft.

(5) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 3 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge vom Dienst frei zu stellen, wenn sie

1.

dies beantragen oder

2.

die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 4 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnen.

Im Fall der Z 2 erfolgt die Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Bediensteten nicht erzielt, hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten

1.

bei Mitgliedern des Landtages eine Stellungnahme der Präsidialkonferenz,

2.

bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf Antrag der Dienstbehörde oder der jeweiligen Bediensteten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission,

einzuholen.

(7) Die Monatsbezüge von Bediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit gewährt wird, gebühren in einem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber im Ausmaß von 75% der Dienstbezüge. Abweichend von § 62 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den den jeweiligen Bediensteten als Abgeordneter des Nationalrates, des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach dem 8. und 9. Abschnitt dieses Gesetzes ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.

(8) Überschreiten die Bediensteten bei einer prozentuellen Kürzung der Bezüge im Kalenderjahr (Durchrechnungszeitraum) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die jeweiligen Bediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 62 Abs. 4 in jedem Fall zu ersetzen.

(9) Bei Bediensteten, die im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7 unterschreiten, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist diesen Bediensteten nachzuzahlen.

(10) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 bis 9 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

Stand vor dem 16.08.2021

In Kraft vom 01.01.2019 bis 16.08.2021

(1) Bediensteten, die sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewerben, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(2) Bedienstete, die

1.

Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident oder Vizepräsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Landesrechnungshofdirektor oder

2. a)

Mitglied des Europäischen Parlaments oder

b)

der KommissionMitglied der Europäischen GemeinschaftenKommission

sind, sind für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge vom Dienst freizustellen.

(3) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages, eines Gemeinderates, der Bezirksvertretung (Wien) oder Ortsvorsteher sind, ist die zur Ausübung des jeweiligen Mandates erforderliche freie Zeit zu gewähren.

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung der Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, auf dem jeweils bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, weil

1.

auf Grund der besonderen Gegebenheiten die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre;

2.

ein weiterer Verbleib auf dem Arbeitsplatz wiederholte und schwerwiegende Interessenskonflikte zwischen den Dienstpflichten und der freien Ausübung des Mandates erwarten lässt;

3.

die Tätigkeit als Mitglied eines Organs der Gesetzgebung und der Umfang der politischen Funktionen mit der Tätigkeit auf dem jeweiligen bisherigen Arbeitsplatz unvereinbar ist, oder

4.

auf Grund der Feststellung des Unvereinbarkeitsausschusses oder des zuständigen Ausschusses des Landtages gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl.Nr. 330/1983, die Tätigkeit auf dem bisherigen Arbeitsplatz unzulässig ist,

ist diesen Bediensteten innerhalb von zwei Monaten, beginnend vom Tag der Angelobung ein der jeweiligen bisherigen Verwendung mindestens gleichwertiger zumutbarer Arbeitsplatz oder – mit Zustimmung dieser Bediensteten – ein dieser Verwendung möglichst gleichwertiger Arbeitsplatz zuzuweisen, auf den keiner der in Z 1 bis 4 angeführten Umstände zutrifft.

(5) Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, sind jedoch abweichend von Abs. 3 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge vom Dienst frei zu stellen, wenn sie

1.

dies beantragen oder

2.

die Zuweisung eines ihrer bisherigen Verwendung nach Abs. 4 Z 4 möglichst gleichwertigen Arbeitsplatzes ablehnen.

Im Fall der Z 2 erfolgt die Außerdienststellung unter Entfall der Bezüge mit Wirksamkeit von dem auf den Ablauf von zwei Monaten folgenden Monatsersten beginnend vom Tag der Angelobung.

(6) Wird hinsichtlich der Zuweisung eines anderen Dienstpostens (Abs. 4) oder der Dienstfreistellung (Abs. 5) ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Bediensteten nicht erzielt, hat hierüber die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden. Zuvor ist zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten

1.

bei Mitgliedern des Landtages eine Stellungnahme der Präsidialkonferenz,

2.

bei Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf Antrag der Dienstbehörde oder der jeweiligen Bediensteten eine Stellungnahme der nach Artikel 59b B-VG eingerichteten Kommission,

einzuholen.

(7) Die Monatsbezüge von Bediensteten, denen die zur Ausübung ihres Mandates als Abgeordneter zum Nationalrat, Mitglied des Bundesrates oder Abgeordneter eines Landtages erforderliche freie Zeit gewährt wird, gebühren in einem Ausmaß, das der im Dienstverhältnis tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entspricht, höchstens aber im Ausmaß von 75% der Dienstbezüge. Abweichend von § 62 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den den jeweiligen Bediensteten als Abgeordneter des Nationalrates, des Landtages oder als Mitglied des Bundesrates ein Bezug nach den jeweiligen bezügerechtlichen Bestimmungen des Bundes oder der Länder gebührt. Auf Ansprüche nach dem 8. und 9. Abschnitt dieses Gesetzes ist diese Verminderung nicht anzuwenden. Die Dienstbezüge von Bediensteten, die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages sind, und die nicht dienstfrei gestellt sind, sind um 25 % zu kürzen.

(8) Überschreiten die Bediensteten bei einer prozentuellen Kürzung der Bezüge im Kalenderjahr (Durchrechnungszeitraum) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die jeweiligen Bediensteten haben die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 62 Abs. 4 in jedem Fall zu ersetzen.

(9) Bei Bediensteten, die im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 7 unterschreiten, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist diesen Bediensteten nachzuzahlen.

(10) Monatsbezüge im Sinne der Abs. 7 bis 9 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten