§ 128 NÖ LBDG

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
(1) Den Bediensteten gebührt nach Maßgabe des § 129 als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.

(2) Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhalten die Bediensteten Reisegebühren.

(3) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.

(4) Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen die Bedienstete den Anspruch auf Bezüge behalten, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.12.2024
(1) Den Bediensteten gebührt nach Maßgabe des § 129 als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.

(2) Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhalten die Bediensteten Reisegebühren.

(3) Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.

(4) Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen die Bedienstete den Anspruch auf Bezüge behalten, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen.

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