§ 128 NÖ LBDG Reisebeihilfe

NÖ Landes-Bedienstetengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.12.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt nach Maßgabe des § 129 als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.Den Bediensteten gebührt nach Maßgabe des Paragraph 129, als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.
  2. (2)Absatz 2Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhalten die Bediensteten Reisegebühren.
  3. (3)Absatz 3Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen die BediensteteBediensteten den Anspruch auf Bezüge behalten, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen.

Stand vor dem 09.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 09.12.2024
  1. (1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt nach Maßgabe des § 129 als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.Den Bediensteten gebührt nach Maßgabe des Paragraph 129, als Ersatz des notwendigen Mehraufwandes für regelmäßig im Sprengel (Niederösterreich und Wien) durchgeführte auswärtige Dienstverrichtungen eine monatliche Reisebeihilfe.
  2. (2)Absatz 2Für außerhalb der Länder Wien und Niederösterreich durchgeführte Dienstreisen erhalten die Bediensteten Reisegebühren.
  3. (3)Absatz 3Die Reisebeihilfe ist für jeden Tag des Anspruches auf Zuteilungsgebühr oder Versetzungsgebühr um 1 % – höchstens um 20 % im Monat – zu kürzen.
  4. (4)Absatz 4Der Anspruch auf Reisebeihilfe wird durch einen Urlaub, währenddessen die BediensteteBediensteten den Anspruch auf Bezüge behalten, nicht berührt. Bei einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge Unfalles ist die Reisebeihilfe mit dem ersten Tag der Dienstabwesenheit einzustellen.

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