Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§§ 69 bis 76 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005,) obliegt in erster Instanz dem Amt der Landesregierung.
(2) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, ist vor Bescheiderlassung die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft zu hören.
(1) Die Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§§ 69 bis 76 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005,) obliegt in erster Instanz dem Amt der Landesregierung.
(2) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, ist vor Bescheiderlassung die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft zu hören.