§ 2 Sbg. LFLG 1981 § 2

Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§§ 69 bis 76 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005,) obliegt in erster Instanz dem Amt der Landesregierung.

(2) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, ist vor Bescheiderlassung die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft zu hören.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.2013

(1) Die Leistungsfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer (§§ 69 bis 76 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 87/2005,) obliegt in erster Instanz dem Amt der Landesregierung.

(2) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, ist vor Bescheiderlassung die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft zu hören.

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