§ 3 Sbg. LFLG 1981 (weggefallen)

Salzburger land- und forstwirtschaftliches Landeslehrerdiensthoheitsgesetz 1981

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
§ 3 Sbg. LFLG 1981 (1weggefallen) Die Entscheidung über Berufungen gegen den Leistungsfeststellungsbescheid (§ 75 LLDG 1985) obliegt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten “Leistungsfeststellungskommission für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer”seit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission setzt sich zusammen aus:

a)

einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem;

b)

einem weiteren rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung, der nach Möglichkeit dem Schulwesen nahesteht;

c)

zwei Vertretern der Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.

(3) Die Beschlußfähigkeit der Leistungsfeststellungskommission ist gegeben, wenn der Vorsitzende, das Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b und zumindest ein Vertreter der Landeslehrer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, steht der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle eines Vertreters der Landeslehrer, der durch Los auszuscheiden ist, einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.08.1987 bis 31.12.2013
§ 3 Sbg. LFLG 1981 (1weggefallen) Die Entscheidung über Berufungen gegen den Leistungsfeststellungsbescheid (§ 75 LLDG 1985) obliegt der beim Amt der Landesregierung eingerichteten “Leistungsfeststellungskommission für land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer”seit 01.01.2014 weggefallen.

(2) Die Leistungsfeststellungskommission setzt sich zusammen aus:

a)

einem rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzendem;

b)

einem weiteren rechtskundigen Beamten des Amtes der Landesregierung, der nach Möglichkeit dem Schulwesen nahesteht;

c)

zwei Vertretern der Landeslehrer für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen.

(3) Die Beschlußfähigkeit der Leistungsfeststellungskommission ist gegeben, wenn der Vorsitzende, das Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b und zumindest ein Vertreter der Landeslehrer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, steht der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle eines Vertreters der Landeslehrer, der durch Los auszuscheiden ist, einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.

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