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(2) Die Leistungsfeststellungskommission setzt sich zusammen aus:
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(3) Die Beschlußfähigkeit der Leistungsfeststellungskommission ist gegeben, wenn der Vorsitzende, das Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b und zumindest ein Vertreter der Landeslehrer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, steht der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle eines Vertreters der Landeslehrer, der durch Los auszuscheiden ist, einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.
(2) Die Leistungsfeststellungskommission setzt sich zusammen aus:
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(3) Die Beschlußfähigkeit der Leistungsfeststellungskommission ist gegeben, wenn der Vorsitzende, das Mitglied gemäß Abs. 2 lit. b und zumindest ein Vertreter der Landeslehrer anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Handelt es sich um die Leistungsfeststellung eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers, steht der betreffenden Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, an Stelle eines Vertreters der Landeslehrer, der durch Los auszuscheiden ist, einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.