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(2) In gleicher Weise sind für den Fall der Verhinderung oder Befangenheit für den Vorsitzenden einer Kommission ein Vertreter und für die übrigen Mitglieder der Kommission Ersatzmitglieder zu bestellenseit 01.01.2014 weggefallen.
(3) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Die im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf die Dauer von vier Jahren, die Mitglieder aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer jedoch für die jeweilige Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung zu bestellen.
(5) Beamte, die im Leistungsfeststellungsverfahren als Sachbearbeiter der Dienstbehörde erster Instanz tätig waren, können nicht gleichzeitig Mitglied der Leistungsfeststellungskommission sein. Gleiches gilt für die Disziplinarbehörden.
(6) Beamte dürfen die Berufung in eine Kommission nicht ablehnen.
(7) Die Mitglieder der Kommissionen haben in Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beobachten. Der Dienstgeber darf die Kommissionsmitglieder wegen ihrer in Ausübung ihres Amtes gemachten Äußerungen nicht zur Verantwortung ziehen.
(8) Die Mitgliedschaft in einer Kommission erlischt vorzeitig, wenn
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(9) Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig.
(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(10) Die Mitglieder der Kommissionen, die Disziplinaranwälte und die Untersuchungskommissäre haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes, LGBl. Nr. 40/1975, über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.
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(2) In gleicher Weise sind für den Fall der Verhinderung oder Befangenheit für den Vorsitzenden einer Kommission ein Vertreter und für die übrigen Mitglieder der Kommission Ersatzmitglieder zu bestellenseit 01.01.2014 weggefallen.
(3) Zu Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) der Kommissionen dürfen nur Beamte des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(4) Die im Abs. 1 lit. a genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind auf die Dauer von vier Jahren, die Mitglieder aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer jedoch für die jeweilige Dauer der Funktionsperiode der Personalvertretung zu bestellen.
(5) Beamte, die im Leistungsfeststellungsverfahren als Sachbearbeiter der Dienstbehörde erster Instanz tätig waren, können nicht gleichzeitig Mitglied der Leistungsfeststellungskommission sein. Gleiches gilt für die Disziplinarbehörden.
(6) Beamte dürfen die Berufung in eine Kommission nicht ablehnen.
(7) Die Mitglieder der Kommissionen haben in Ausübung ihres Amtes strenge Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit zu beobachten. Der Dienstgeber darf die Kommissionsmitglieder wegen ihrer in Ausübung ihres Amtes gemachten Äußerungen nicht zur Verantwortung ziehen.
(8) Die Mitgliedschaft in einer Kommission erlischt vorzeitig, wenn
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(9) Die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung dieser Funktion selbständig und unabhängig.
(9a) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kommission zu unterrichten. Sie hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) der Kommission abzuberufen, wenn es die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat.
(10) Die Mitglieder der Kommissionen, die Disziplinaranwälte und die Untersuchungskommissäre haben für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand einen Anspruch auf eine Entschädigung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes, LGBl. Nr. 40/1975, über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten.