§ 5b Sbg. RG § 5b

Salzburger Rettungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung zu erlassen. Eine solche Verordnung kann die Landesregierung auch in Bezug auf den besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erlassen. In den Verordnungen sind jedenfalls festzulegen:

1. die Mindestanforderungen (Fähigkeiten und Kenntnisse) des Einsatzpersonals,

2. die Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals,

3. die Mindestausstattung der Einsatzstellen und sonst erforderlichen Einrichtungen.

Dabei ist von den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der Medizin, auszugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass im Einsatzfall die bestmögliche Versorgung der verletzten oder kranken Person sichergestellt ist. In der Verordnung sindüber das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung ist weiters die Mindestausstattung der Krankentransportfahrzeuge festzulegen: und dabei nach den im § 5c angeführten Arten von Krankentransporten zu differenzieren.

1.

die Mindestanforderungen (Fähigkeiten und Kenntnisse) des Einsatzpersonals,

2.

die Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals,

3.

die Mindestausstattung der Krankentransportfahrzeuge,

4.

die Mindestausstattung der Einsatzstellen und sonst erforderlichen Einrichtungen.

Hiebei ist von den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der Medizin, auszugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass im Einsatzfall die bestmögliche Versorgung der verletzten oder kranken Person sichergestellt ist. Dabei ist nach den im § 5c angeführten Arten von Krankentransporten zu differenzieren.

(2) Die durch Verordnung festgelegten Anforderungen gelten für alle Rettungsträger (§ 6 Abs. 4), insbesondere auch solche, die nicht behördlich anerkannt sind.

(3) Die Bezeichnung “Rettung” für sich oder in Verbindung mit anderen Worten, Wortteilen oder Zeichen dürfen Rettungsträger (§ 6 Abs. 4), die ausschließlich oder auch auf dem Gebiet des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes tätig sind, insbesondere auf Fahrzeugen nur führen oder verwenden, wenn sie die gemäß Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Anforderungen haben die Rettungsträger der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen und ihre Einrichtungen besichtigen und prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall kann die Landesregierung auch verlangen, dass sich eingesetzte Personen einer Überprüfung auf Erfüllung der festgelegten Mindestanforderungen zu unterziehen haben.

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.03.1999 bis 28.02.2013

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung zu erlassen. Eine solche Verordnung kann die Landesregierung auch in Bezug auf den besonderen Hilfs- und Rettungsdienstes erlassen. In den Verordnungen sind jedenfalls festzulegen:

1. die Mindestanforderungen (Fähigkeiten und Kenntnisse) des Einsatzpersonals,

2. die Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals,

3. die Mindestausstattung der Einsatzstellen und sonst erforderlichen Einrichtungen.

Dabei ist von den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der Medizin, auszugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass im Einsatzfall die bestmögliche Versorgung der verletzten oder kranken Person sichergestellt ist. In der Verordnung sindüber das zur ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes erforderliche Personal und die dazu erforderliche Ausstattung ist weiters die Mindestausstattung der Krankentransportfahrzeuge festzulegen: und dabei nach den im § 5c angeführten Arten von Krankentransporten zu differenzieren.

1.

die Mindestanforderungen (Fähigkeiten und Kenntnisse) des Einsatzpersonals,

2.

die Aus- und Fortbildung des Einsatzpersonals,

3.

die Mindestausstattung der Krankentransportfahrzeuge,

4.

die Mindestausstattung der Einsatzstellen und sonst erforderlichen Einrichtungen.

Hiebei ist von den Erfahrungen der Wissenschaften, insbesondere der Medizin, auszugehen und darauf Bedacht zu nehmen, dass im Einsatzfall die bestmögliche Versorgung der verletzten oder kranken Person sichergestellt ist. Dabei ist nach den im § 5c angeführten Arten von Krankentransporten zu differenzieren.

(2) Die durch Verordnung festgelegten Anforderungen gelten für alle Rettungsträger (§ 6 Abs. 4), insbesondere auch solche, die nicht behördlich anerkannt sind.

(3) Die Bezeichnung “Rettung” für sich oder in Verbindung mit anderen Worten, Wortteilen oder Zeichen dürfen Rettungsträger (§ 6 Abs. 4), die ausschließlich oder auch auf dem Gebiet des allgemeinen Hilfs- und Rettungsdienstes tätig sind, insbesondere auf Fahrzeugen nur führen oder verwenden, wenn sie die gemäß Abs. 1 festgelegten Anforderungen erfüllen.

(4) Zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der festgelegten Anforderungen haben die Rettungsträger der Landesregierung alle verlangten Auskünfte zu erteilen und ihre Einrichtungen besichtigen und prüfen zu lassen. Im Zweifelsfall kann die Landesregierung auch verlangen, dass sich eingesetzte Personen einer Überprüfung auf Erfüllung der festgelegten Mindestanforderungen zu unterziehen haben.

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