§ 6 Sbg. VBG

Salzburger Volksbefragungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2008 bis 31.12.9999

Behörden

§ 6

Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Gesetzes die für das Abstimmungsgebiet zuständigen Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82,LTWO 1998 jeweils im Amt sind. Die einschlägigen Bestimmungen der Salzburger Landtagswahlordnung 1978LTWO 1998 finden sinngemäß Anwendung. Die Festsetzung, ob in der Gemeinde Abstimmungssprengel gebildet werden, deren Zahl und Größe sowie die Bestimmung der Sprengelwahlbehörden, die tätig zu werden haben, obliegt hiebei der Gemeindewahlbehörde unter Bedachtnahme auf das zu erwartende Erfordernis.

Stand vor dem 31.08.2008

In Kraft vom 01.09.1985 bis 31.08.2008

Behörden

§ 6

Zur Durchführung der Volksbefragung sind nach Maßgabe dieses Gesetzes die für das Abstimmungsgebiet zuständigen Sprengelwahlbehörden, Gemeindewahlbehörden und Bezirkswahlbehörden sowie die Landeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Salzburger Landtagswahlordnung 1978, LGBl. Nr. 82,LTWO 1998 jeweils im Amt sind. Die einschlägigen Bestimmungen der Salzburger Landtagswahlordnung 1978LTWO 1998 finden sinngemäß Anwendung. Die Festsetzung, ob in der Gemeinde Abstimmungssprengel gebildet werden, deren Zahl und Größe sowie die Bestimmung der Sprengelwahlbehörden, die tätig zu werden haben, obliegt hiebei der Gemeindewahlbehörde unter Bedachtnahme auf das zu erwartende Erfordernis.

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